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Vervielfältigung der Dissertation
(1) Ist der Bewerber zu promovieren, So hat er der Fakultät achtzig Exemplare
seiner Dissertation kostenfrei abzuliefern. Die Exemplare sind in
einem von der Fakultät genehmigten Vervielfältigungsverfahren herzustellen.
Enthält die vervielfältigte Dissertation besonders kostspieliges Bild-Karten-
oder Notenmaterial, so kann der Prometionsausschuß im
Einvernehmen mit den Berichterstattern die Zahl der Pflichtexemplare herabsetzen.
(2) Wird die Dissertation in einer wissenschaftlichen Schriftenreihe oder
Zeitschrift oder als selbständige Schrift veröffentlicht, so wird die Zahl der
abzuliefernden Exempiare auf acht herabgesetzt. Gleiches gilt, wenn der
Bewerber eine bereits veröffentlichte Abhandlung als Dissertation vorgelegt
hat. Absat Satz 3 gilt sinngemäß.
(3) Abweichungen der vervielfältigten Dissertation von der durch den
Promotionsausschuß angenommenen Fassung bedürfen der Zustimmung
des Vorsitzenden des Promotionsausschusses und der Berichterstatter.
$ 9 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
(4) Die abzuliefernden Pflichtexemplare sind auf dem Titelblatt als „Dissertation
zur Erlangung des Grades eines Doktors der Philosophie der Philosophischen
Fakultät der Universität des Saarlandes“ zu bezeichnen. Auf
der Rückseite des Titelblattes sind der Tag der letzten Promotionsieistung
sowie die Namen des zu dieser Zeit amtierenden Dekans und der Berichterstatter
anzugeben.
(5) Werden die Pflichtexemplare nicht innerhalb eines Jahres nach dem
Tag der letzten mündlichen Prüfung eingereicht, so erlöschen alle durch
die Promotionsleistungen erworbenen Rechte. Der Vorsitzende des
Promotionsausschusses kann auf Antrag des Bewerbers die Frist verlängem.
Ein solcher Antrag muß vor Ablauf der Frist gestellt werden.
Verzögert sich die Drucklegung der Dissertation um mehr als drei Jahre,
So kann der Promotionsausschuß in besonders begründeten Fällen ausnatımsweise
eine weitere Verlängerung gestatten.
(&) Der Vollzug der Promotion setzt die Ablieferung der Pflichtexemplare
voraus, Im Falle des Absatz 2 Satz 1 kann durch Beschluß des Promotionsausschusses
Befreiung von diesem Erfordemis gewährt werden,
wenn sichergestellt ist, daß die Arbeit in angemessener Frist veröffentlicht
wird. Diese Bedingung ist auch dann erfüllt, wenn der Bewerber Druckfahnen
der Dissertation vorlegen kann. Hinsichtlich der Ablieferungsfrist
gilt Absatz 5 sinngemäß.