Full text : 1996 (0040)

30

S 15

Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Tritt der Bewerber nach der Zulassung zum Promotionsverfahren ohne
triftigen Grund vom Verfahren zurück, so gilt das gesamte Promotionsverfahren
 als nicht bestanden. Versäumt er ohne triftigen Grund den Termin
einer mündlichen Prüfung, so gilt diese als nicht bestanden und die betreffende
 Promotionsieistung als nicht erbracht. Für die Wiederholung gelten
die Bestimmungen des 8 14.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
müssen dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses unverzüglich
schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Bewerbers
 ist die Vorlage eines ärztlichen Attesis erforderlich. Werden die
Rücktrittsgründe anerkannt, so kann der Bewerber die Zulassung zu der
betreffenden Promotionsleistung nach eigenem Ermessen neu beantragen.
 Werden die Grüride für ein Versäumnis anerkannt, So veranlaßt der
Vorsitzende des Promotionsausschusses, daß der Bewerber von dem
betreffenden Prüfer emeut zur Prüfung geladen wird. & 11 Abs. 1 Satz 2
und 3 gelten sinngemäß.

(3) Versucht ein Bewerber, die Zulassung zum Promotionsverfahren durch
Täuschung zu erhalten oder sind wesentliche Voraussetzungen der
Zulassung irrtümlich angenommen worden, so können bereits erbrachte
Promotionsleistungen auch nachträglich durch den Promotionsausschuß
für ungültig erklärt und das Promotionsverfahren eingestellt werden. Eine
Wiederholung des Verfahrens ist dann nicht möglich. Vor der Beschlußfassung
 ist der Bewerber zu hören. Der Beschluß ist ihm durch schriftlichen
Bescheid mitzuteilen, der mit einer Rechtsbeheifsbelehrung zu versehen
ist.

(4) Versucht ein Bewerber, die Bewertung einer Promotionsleistung durch
Täuschung zu beeinflussen, so gilt die betreffende Promotionsleistung als
nicht erbracht. Gleiches gilt, wenn ein Bewerber den ordnungsgemäßen
Ablauf einer mündlichen Prüfung stört und von dem Prüfer von der
Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen wird; in diesem Fall kann er die
Überprüfung der Entscheidung durch den Promotionsausschuß verlangen.
\Mird die Entscheidung bestätigt, So gilt die betreffende Promotionsleistung
als nicht erbracht. Für eine Wiederholung gelten die Bestimmungen des
8& 14.
            
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