AS
fach in die Gesamtbeurteilung ein. Das Gesamtprädikat ist als gewichteter
Mittelwert durch Division der sich hierbei ergebenden Summe durch die
Zahl 8 zu berechnen.
(2) Das Gesamtprädikat „surmma cum laude“/“ausgezeichnet“ wird erteilt
wenn die Dissertation als „opus eximium“ und die Leistung in der mündlichen
Prüfung im Hauptfach und in einem Nebenfach mit der Note „sehr
gut“, die in dem anderen Nebenfach mindestens mit der Note „gut“ bewertet
worden ist.
(3) Im übrigen lautet das Gesamtpräc”
bei einem Mittelwert bis 1,375:
bei einem Mittelwert von 1,5 bis 2,375:
bei einem Mittelwert ab 2,5:
‘at
magna cum laude/sehr gut;
cum laude/gut;
rnite/genügend.
(4) Hat der Bewerber die mündliche Prüfung bestanden und ist er zu promovieren,
so erhält er hierüber eine Bescheinigung, in die der Titel der
Dissertation, deren Bewertung sowie das Gesamtprädikat der Promotionsleistungen
aufgenommen werden. Die Vorschriften der $8 16 und 17 bleiben
unberührt.
& 14
Wiederholung
(1) Wird eine der mündlichen Prüfungen nicht mindestens mit der Note
„genügend“ bewertet, so ist sie nicht bestanden und die betreffende
Promotionsleistung nicht erbracht. Der Bewerber kann diese Prüfung binnen
Jahresfrist, frühestens jedoch nach einem halben Jahr, gerechnet vom
Tag dieser Prüfung an, wiederholen. Der Ausschuß für die mündliche
Prüfung kann diese Frist verkürzen. 8 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten
sinngemäß. Ein Wechsel der Fächer ist bei der Mederholung nicht erlaubt.
(2) Wird die Wiederholung einer mündlichen Prüfung nicht mindestens mit
der Note „genügend“ bewertet, so kann die betreffende Prüfung mit
Genehmigung des Promotionsausschusses noch einmal wiederholt werden.
Absatz 1 Sätze 2 bis 5 geiten sinngemäß. Wird auch diese zweite
Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so gilt das gesamte Promotionsverfahren
als nicht bestanden.
(3) Die Wiederholung des gesamten Promotionsverfahrens ist einmal möglich.
Der Promotionsausschuß entscheidet im Einvernehmen mit den
Berichterstattern, ob die Dissertation aus dem ersten Verfahren für die
Wiederholung anerkannt wird.