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A)
können bei den Prüfungen anwesend sein. Auf Antrag des Bewerbers wird
die fachinterne Öffentlichkeit hergestellt.
(3) Die mündliche Prüfung dauert im Hauptfach in der Regel! eine Stunde,
in jedem Nebenfach in der Regel eine halbe Stunde. Hinsichtlich der
Prüfungssprache gilt $ € Abs. 2 sinngemäß.
(4) Im Anschiuß an jede einzelne mündliche Prüfung setzt der jeweilige
Prüfer die Note nach der in 8 12 Abs. 2 aufgeführten Bewertungsskala fest.
Das Ergebnis ist dem Bewerber mitzuteilen, bei nicht bestandener Prüfung
durch schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelifsbeiehrung zu versehen
ist. Für eine Mederholung gelten die Bestimmungen des $ 14.
Ss 12
Bewertung der Promotionsleistung
(1) Die Dissertation wird mit einer der folgenden Noten bewertet, denen ir
der angegebenen Reihenfolge die Wertzahlen 0 bis 3 zugeordnet sind:
0 = opus eximium;
1 = opus valde laudabile;
2 = opus laudabile;
3 = Opus Idoneum.
Die Bewertung mit der Note „opus eximium“ ist nur bei außergewöhnlich
guten Dissertationen möglich und bedarf einer besonderen Begründung
durch die Berichterstatter in den Gutachten nach 8 9 Abs. 3 und durch mindestens
einen der Berichterstatter in der Sitzung des Promotionsausschusses
vor dessen Entscheidung. 8 9 Abs. 8 bleibt unberührt.
(2) Mündliche Prüfungen werden mit folgenden Noten bewertet, denen ir
der angegebenen Reihenfolge die Wertzahlen 1 bis 3 zugeordnet sind:
1 = sehr gut;
2 = gut;
3 = genügend;
nicht bestanden.
8 13
Gesamtbeurteilung der Promotionsleistungen
(1) Nach der letzten mündlichen Prüfung entscheidet der Vorsitzende des
Promotionsausschusses über die Gesamtbeurteilung der Promotionsleistungen.
Dabei gehen die Wertzahl für die Dissertation vierfach, die
Wertzahl für die mündliche Prüfung im Hauptfach zweifach und die Wert
zahlen für die mündlichen Prüfungen in den beiden Nebenfächern ie ein