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b)die Leiterinnen oder Leiter des Studienkollegs, des Studienzentrums
und des Medienzentrum der Philosophischen Fakultät,
c)die oder der Fachbereichsvorsitzende des Fachbereichs Neuere
Sprach- und Literaturwissenschaften oder ein vom Fachbereichsrat
beauftragtes Mitglied des Fachbereichsrates.
2. als Wahlmitglieder:
a)je Fakultät ein Mitglied aus dem Kreis der Professorinnen oder Professoren,
b)zwei Angehörige aus dem Kreis der akademischen Mitarbeiterinnen
oder Mitarbeiter; davon soll ein Mitglied dem Fachbereich Neuere
Sprach- und Literaturwissenschaften angehören,
c) zwei Studierende; davon soll ein Mitglied nicht dem Fachbereich
Neuere Sprach- und Literaturwissenschaft angehören,
d)eine Angehörige oder ein Angehöriger des Verwaltungs- und technischen
Personals.
(5) Die Wahlmitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
werden vom Senat für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die
Wahlmitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dürfen
nicht Angehörige des Sprachenzentrums sein.
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Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft.
Saarbrücken, 6. Februar 1996
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. G. Hönn