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Zulassung
(1) Über die Zulassung entscheidet der Promotionsausschuß.
(2) Die Zulassung wird versagt, wenn
1. die in 8 4 in Verbindung mit 88 5 bis 7 genannten Voraussetzungen nicht
erfüllt sind, oder
2. Umstände vorliegen, auf Grund deren nach gesetzlicher Vorschrift ein
erworbener Doktorgrad entzogen werden könnte.
(3) Die Zulassung wird außerdem versagt, wenn
1. der Bewerber bereits den Grad eines Doktors der Philosophie oder
einen gleich zu wertenden ausländischen akademischen Grad besitzt,
oder
2. der Bewerber in dem anstehenden Verfahren Promotionsleistungen zu
erbringen beabsichtigt, die denen entsprechen, auf Grund derer er bereits
einen anderen Doktorgrad erworben hat.
In Zweifelsfällen entscheidet der Promotionsausschuß.
(4) Die Entscheidung des Promotionsausschusses ist dem Bewerber
durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen, der im Falle der Ablehnung mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
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Beurteilung der Dissertation
(1) Unmittelbar nach der Zulassung bestellt der Promotionsausschuß zwei
Berichterstatter aus dem Kreis der Universitätsprofessoren, entpflichteten
oder in den Ruhestand getretenen Professoren, Honorarprofessoren,
Privatdozenten oder außerplanmäßigen Professoren der Fakultät. Einer
der Berichterstatter muß der Fakultät als Universitätsprofessor angehören.
Zum Erstberichterstatter kann nur ein Mitglied der Fakultät oder ein ehemaliges
Mitglied der Fakultät bestellt werden. Honorarprofessoren, Privatdozenten
und außerplanmäßige Professoren, die keine Lehrtätigkeit mehr
ausüben, sowie ehemalige Mitglieder der Fakultät, die aus der Universität
des Saarlandes ausgeschieden sind, können auch noch drei Jahre nach
ihrem Ausscheiden aus der Fakultät zum Erstberichterstatter oder
Berichterstatter bestellt werden. Die Vorschriften des 8 7 Abs. 3 und 4 bieiben
unberührt.
(2) in begründeten Fällen kann der Promotionsausschuß auf Antrag des
Bewerbers oder eines Berichterstatters den zweiten Berichterstatter ode!
einen weiteren aus einer anderen Fakultät oder einer anderen Universitäl