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1. drei maschinengeschriebene oder gedruckte, geheftete oder gebundene
und paginierte Exemplare der Dissertation, im Falle des & 6 Abs. *
Satz 3 zusätzlich ein Exemplar der Gemeinschaftsarbeit;
2. ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsganges des Bewerbers;
3. der Nachweis dafür, daß die in 8 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 genannten Voraussetzungen
erfüllt sind;
4. eine Erklärung des Bewerbers darüber.
a) ob, wann und mit weichem Erfolg er sich bereits früher einem Promotionsverfahren
unterzogen hat;
b) daß er die Arbeit seibständig verfaßt, keine anderen als die von ihm
angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die den benutzten
Werken wörtliche oder inhaltlich entnommenen Stellen kenntlich
gemacht hat; .
z) daß er bei der Auswahl und Auswertung von Material und bei der
inhaltlich-materiellen Anfertigung der Arbeit nur von den genannten
Personen in der jeweils angegebenen Weise Hilfe erfahren und insbesondere
nicht die entgeitliche Hilfe von Vermittlungs- und Bera
tungsdiensten in Anspruch genommen hat;
d) welche Fächer er für die mündliche Prüfung wählt und welche Prüfer
er vorschlägt;
e)ob er die fachinterne Öffentlichkeit bei der mündlichen Prüfuna
wünscht.
(2) Kostspieliges Bild-, Karten- oder Notenmaterial kann der Dissertation
auf Antrag des Bewerbers mit Zustimmung des Vorsitzenden des Promotionsausschusses
in einfacher Ausfertigung beigefügt werden; Gleiches
gilt für handschriftliche Texte in fremdem Schriftbild.
(3) Ist der Bewerber von einem Universitätsprofessor, einem entpflichteten
oder in den Ruhestand getretenen Professor, Honorarprofessor,
Privatdozenten oder außerplanmäßigen Professor der Fakultät als Doktorand
angenommen worden und hat er hierüber eine Bestätigung des Vorsitzenden
des Promotionsausschusses erhalten, so ist diese mit dem
Antrag auf Zulassung vorzulegen. Sie gilt als Grundlage für die Bestellung
des Erstberichterstatters über die Dissertation. Ist der Bewerber nicht als
Doktorand angenommen, so kann er einen Berichterstatter vorschlagen.
(4) An die Vorschläge des Bewerbers hinsichtlich von Berichterstattern und
Prüfern nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4d bzw. Absatz 3 Satz 3 ist der Promo
tionsausschuß nicht gebunden.
(5) Der Antrag auf Zulassung kann zurückgezogen werden, solange dem
Bewerber noch kein Bescheid über die Zulassung zugestellt worden ist. ES
3ilt der Postistemmoel der Zustellung.