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stens sieben Semestern mit hervorragenden Leistungen (Diplomprüfung
mit mindestens der Gesamtnote 1,5) abgeschlossen hat, kann den Antrag
stellen, daß dieses Studium als ordnungsgemäßes Studium nach Absatz 1
Nr. 1 oder 2 anerkannt wird. Lie individuelle Eignung des Bewerbers zur
Promotion ist von den Prüfern der betreffenden Fächer unter
Berücksichtigung der an der Fachhochschule erbrachten Studien- und
Prüfungsleistungen festzustellen. Dabei ist zu bestimmen, welche weiteren
auf die Promotion vorbereitenden Studienleistungen und welche mindestens
mit der Note „gut“ bewerteten Leistungsnachweise der Bewerber im
Hauptfach und in den Nebenfächem als Voraussetzungen der Zulassung
zur Promotion zu erbringen hat. Über den Antrag entscheidet der Promotionsausschuß.
Die Vorschrift des $& 4 Abs, 1 Nr. 4 gilt sinngemäß.
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Dissertation
(1) Die Dissertation muß die Befähigung des Bewerbers zu selbständiger
Forschung und angemessener Darstellung erweisen. Ihr wissenschafllicher
Gehalt muß die Veröffentlichung rechtfertigen. Ein eigenständiger,
namentlich gekennzeichneter Anteil an einer wissenschaftlichen Gemeinschaftsarbeit,
der diesen Anforderungen entspricht, kann als Dissertation
anerkannt werden.
(2) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefaßt sein. Auf Antrag
des Bewerbers kann der Promotionsausschuß für die Dissertation eine
andere Sprache zulassen; in diesem Fall ist der Dissertation eine ausführliche
Zusammenfassung in deutscher Sprache beizugeben.
(3) Eine Abhandlung, die der Bewerber in einer Hochschulprüfung, eine!
staatlichen oder kirchlichen Prüfung vorgelegt hat, kann nicht als Dissertation
anerkannt werden.
(4) Eine bereits veröffentlichte Abhandlung kann vom Promotionsausschuß
als Dissertation anerkannt werden.
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Antrag auf Zulassung
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich bei Cem San
sitzenden des Promotionsausschusses zu beantragen. Dem Antrag
beizufügen: