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abgelehnt werden, wenn die in $& 4 in Verbindung mit & 7 Abs. 1 genann
ten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
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Vorauss”tzungen der Zulassung
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus:
1. entweder den Abschluß eines in der Regel achtsemestrigen wissenschaftlichen
Studiums, der nachgewiesen wird durch eine bestandene
Diplomprüfung oder Akademische Abschlußprüfung, ein bestandenes
Lizentiatsexamen oder Staatsexamen oder eine vergleichbare Hochschulabschluß
prüfung, oder ein Studium nach $ 5;
2. die Vorlage einer Dissertation nach 8 6;
3. den Antrag des Bewerbers nach 8 7:
4. den Nachweis eines mindestens zweisemestrigen Studiums im Hauptfach
oder einer mindestens einjährigen beruflichen Tätigkeit an der Universität
des Saarlandes.
(2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 4 kann der Promotionsaus
schuß in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag befreien.
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Studium
(1) Wenn die Promotion der erste Studienabschluß des Bewerbers ist
setzt die Zulassung zum Promotionsverfahren voraus:
1. ein in der Regel achtsemestriges ordnungsgemäßes Studium in demjenigen
Studiengang, der als Hauptfach oder aus dem das Hauptfach
der Prüfung gewählt wird;
2. ein in der Regel sechssemestriges ordnungsgemäßes Studium in den
Studiengängen, die als Nebenfächer oder aus denen die Nebenfächer
der Prüfung gewählt werden, und
3. den Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Magisterorifunasordnung
der Philosophischen Fakultät.
2) Ein Studium an anderen Fakultäten oder an anderen wissenschaftlichen
Hochschulen kann auf Antrag des Bewerbers ganz oder teilweise
anerkannt werden, soweit Gleichwertigkeit der Inhalte nachgewiesen wird.
Über den Antrag entscheidet der Promotionsausschuß. Die Vorschrift des
S 4 Abs. 1 Nr. 4 bleibt unberührt.
(3) Ein besonders qualifizierter Absolvent einer Fachhochschule, der einer
fachlich einschlägigen Studiengang mit einer Recelstucienzeit von minde-