‚378 —
N Zweite Verordnung
zur Anderung der Verordnung über die Vergabe von
Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen
außerhalb zentraler Verfahren an den staatlichen
Hochschulen des Saarlandes (Vergabeverordnung Saarland)
vom 17. Juni 1993 (Amtsbl. S. 570)
Vom 23. Juni 1996
(Amtsbl. S. 661)
Aufgrund des $ 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Zustimmung
zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
vom 3. Februar 1993 (Amısbl. S. 318) verordnet das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:
Die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in
zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb zentraler
Verfahren an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes
(Vergabeverordnung Saarland) vom 17. Juni 1993 (Amtsbl.
S. 570), geändert durch Verordnung vom 4. Juli 1994
(Amtsbl. S. 965) wird wie folgt geändert:
Artikel ]
3 19 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„3 18 Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß Bewerberinnen
und Bewerber die Zulassung bei der Universität des
Saarlandes bis zum 15. September schriftlich beantragt
haben.‘
Artikel II
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Saarbrücken, den 28. Juni 1996
Der Minister
für Bildung, Kultur und Wissenschaft
Prof. Dr. Breitenbach