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(2) Bei den mündlichen, nichtkünstlerischen Prüfungen können Bewer.
berinnen und Bewerber für den Studiengang ev. Kirchenmusik anwesend
sein, sofern die betroffene Bewerberin bzw. der betroffene Bewerber dem
nicht widerspricht.
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Prüfungsausschluß
Versucht die Bewerberin bzw. der Bewerber das Ergebnis einer Prüfungsleistung
durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt sie oder er bei der
Prüfung in erheblichem Maße gegen die Ordnung, kann die Prüfungskommission
die betreffende Prüfungsileistung als nicht ausreichend bewerten,
In schweren Fällen kann die Prüfungsvorsitzende bzw. der Prüfungsvorsitzende
die Bewerberin bzw. den Bewerber von der weiteren Teilnahme
an der Eignungsprüfung ausschließen. Hierauf ist die Bewerberin bzw. der
Bewerber vor Beginn der Eignungsprüfung hinzuweisen.
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Wiederholung
Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann in der Regel zweimal wiederholt
werden. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden nicht anerkannt.
Eine dritte Mederholung ist in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung
der Rektorin bzw. des Rektors der Hochschule des Saarlandes
für Musik und Theater möglich.
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Inkraftteten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Saarbrücken, den 06. Februar 1996
Der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschafl
Prof. Dr. Breitenbach