— 369 —
befriedigend = 7,00 bis 9,99 Punkte
ausreichend = 4,00 bis 6,99 Punkte
nicht ausreichend = 0,00 bis 3,99 Punkte
(4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die Bewerberin bzw. der
Bewerber in den einzelnen Prüfungsleistungen des künstlerischen Teils
sowie in der Prüfungsleistungen I! Nr. 3 und 4 des theoretischen Teils der
Prüfung jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat und das
arithmetische Mittel der Noten in den Prüfungsleistungen II Nr. 1 und 2 des
theoretischen Teils der Prüfung mindestens die Durchschnittsnote „ ausreichend“
ergibt.
(5) Legt die Bewerberin bzw. der Bewerber aus Gründen, die sie oder er
zu vertreten hat, den künstlerischen oder theoretischen Teil der Prüfung
nicht vollständig ab, so gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden. Die
voraussichtliche Dauer der Verhinderung ist unverzüglich schriftlich bei der
Prüfungskommission geltend zu machen und nachzuweisen, im Falle der
Verhinderung wegen Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses.
Die Prüfungskommission entscheidet darüber, ob die Bewerberin bzw. der
Bewerber die Verhinderung zu vertreten hat. Nach Anerkennung der
Verhinderung entscheidet die Prüfungskommission über das Nachholen
der Prüfungen oder der Prüfungsteile.
(6) Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber
schriftlich mitzuteilen.
87
Ranafolge
Zur Bestimmung der Rangfolge für die Zulassung zum Studium wird eine
Rangfolgezahl festgelegt. Die Rangfolgezahl wird ermittelt, indem der
Zahlenwert der Note des Faches Orgel mit der Zahl 2, der Fächer Klavier,
Gesang und Musiktheorie mit der Zahl 1 malgenommen, zusammengezählt
und durch 5 geteilt wird.
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Niederschrift und Öffentlichkeit der Prüfung
(1) Über den Verlauf der Eignungsprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen
St. Sie muß erkennen lassen, worauf sich das Urteil der Prüfungskommis-SiON
Stützt.