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(2) Die Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer werden von der Rektorin bzw.
vom Rektor bestimmt. Ist das betreffende Fach an der Hochschule des
Saarlandes für Musik und Theater nur durch eine Lehrkraft vertreten, So ist
eine Lehrkraft eines verwandten Faches in die Prüfungskommission zu
berufen. Dasselbe gilt im Falle der Verhinderung einer Fachprüferin bzw
eines Fachprüfers.
(3) Die Prüfungskommission berät und beschließt in nichtöffentlicher
Sitzung. Sie ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die
Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Die Rektorin bzw. der Rektor und die Prorektorin bzw. der Prorekto
können an allen Prüfungen- ohne Prüf- und Stimmrecht - teilnehmen.
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Bewertung; Ergebnis der Prüfung
(1) Die Prüfungsleistungen im künstlerischen und theoretischen Teil ($ 3)
werden von jedem Mitglied der Prüfungskommission gesondert beurteilt
und mit je einer Einzelbewertung (Punktzahl) versehen. Aus dem arithmetischen
Mittel der Summe der Einzelbewertungen ergibt sich die Note für
die einzelnen Prüfungsleistungen.
(2) Die Bewertung der Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern erfolg
nach folgendem Punktesystem:
13 bis 15 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maße
(sehr gut) entsprechende Leistung;
10 bis 12 Punkte =
(gut)
7 bis 9 Punkte
(befriedigend)
4 bis 6 Punkte
(ausreichend)
eine den Anforderungen voll entsprechende
Leistung;
eine den Anforderungen im allgemeinen ent
sprechende Leistung;
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, abe!
im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
0 bis 3 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende
(nicht ausreichend) Leistung.
(3) Bei der Bewertung sind die Durchschnittspunktzahlen jeweils auf zwe
Dezimalstellen zu berechnen. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
sehr gut = 13,00 bis 15,00 Punkte
gut 10,00 bis 12.99 Punkte