Full text : 1996 (0040)

— 366 -

Verordnung
über die Eignungsprüfung als besondere
Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studienbereich IV,
Diplom-Studiengang Ev. Kirchenmusik (B-Ausbildung) an der
Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater

Vom 06. Februar 1996

Aufgrund des 8 69 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschule des Saarlandes
 für Musik und Theater vom 01.06.1994 (Amtsbl. S. 906) verordnet
der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

Sg 1

Eignungsprüfung

(1) Die Immatrikulation für das Studium an der Hochschule des Saarlandes
für Musik und Theater ist unbeschadet der sonstigen Immatrikulations vor.
aussetzungen vom Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig. Die Bestimmungen
 über die Vergabe von Studienplätzen bleiben unberührt.

(2) Die Eignungsprüfung ist eine Aufnahmeprüfung, durch die die erforder.
liche Vorbildung und Eignung für den gewählten künstlerischen Studien
gang nachgewiesen wird.

82
Schulbildung

Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat durch Vorlage eines Zeugnisses
den erforderlichen Abschluß der Realschule oder einen als gleichwertig
anerkannten Bildungsabschluß nachzuweisen.

8 3

Prüfunasanforderungen

Zur Feststellung der nach 8 1 Abs. 2 erforderlichen Vorbildung und Eignung
 werden von der Bewerberin bzw. vom Bewerber künstlerische und
theoretische Prüfungsleistungen gefordert. Die Prüfung gliedert sich ir
einen künstlerischen und einen theoretischen Teil. Die Prüfungsanforderungen
 im einzeinen folgen aus der Anlage.
            
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