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Ordnung für das Zentrale Institut für Sprachen und
Kommunikation (Sprachenzentrum)
der Universität des Saarlandes
Vom 14. Juni 1995
Der Senat der Universität des Saarlandes hat auf Grund der 88 46 Abs. 1,
48 Abs. 1 i.V.m. 8 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Universität des
Saarlandes (Universitätsgesetz - UG) vom 3. März 1989 (Amtsbl. S. 609),
zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 1338 über die Hochschule des
Saarlandes für Musik und Theater vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S. 906), folgende
Ordnung für das Zentrale Institut für Sprachen und Kommunikation
(Sprachenzentrum) der Universität des Saarlandes erlassen, die nach
Zustimmung durch das Ministerium für Wissenschaft und Kultur hiermit
verkündet wird:
S 1
In der Universität des Saarlandes besteht als zentrale Einrichtung gemäß
88 46 Abs. 1, 48 Abs. 1 UG das “Zentrale Institut für Sprachen und
Kommunikation” (Sprachenzentrum).
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(1) Das Spracnenzentrum unterstützt Forschung und Lehre und leistet allgemeine
praktische Dienste durch Förderung sprachlicher und kommunikativer
Kompetenzen in Fremd- und Muttersprache.
(2) Es erfüllt seine Aufgaben nach Absatz 1 insbesondere durch,
1. Sprachkurse für Mitglieder, den Mitgliedern Gleichgestellte und Gast
hörer der Universität in wissenschaftlicher Aus- und Weiterbildung,
2. Entwicklung autonomer Lernmöglichkeiten und innovatorischer Vermitt
lungsmethoden,
3. Entwicklung und Evaluierung von Lehrmaterialien für Sprachkurse,
4. Vergabe von ihm zugewiesenen Räumen und technischer Ausstattunc
für Sprachausbildung in den Philologien
(3) Das Sprachenzentrum arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit
anderen fachlich nahestehenden, insbesondere mit den für den Studentenaustausch
verantwortlichen, Einrichtungen der Universität sowie mil
dem Medienzentrum der Philosophischen Fakultät zusammen.
(4) Die Zusammenarbeit mit den anderen Hochschulen des Saarlandes
insbesondere der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes