Full text : 1996 (0040)

= 344

Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß
die Prüfung als nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne daß der Kandidat oder die Kandidatin hierüber täuschen wollte,
 und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt,
 so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Das unrichtige Zeugnis und die
unrichtige Diplomurkunde sind einzuziehen.

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Öffentlichkeit der Prüfung und Einsichtnahme in die Prüfungsakte
(1) Bei den Prüfungen können Studentinnen und Studenten des Studiengangs
 ev. Kirchenmusik anwesend sein, sofern die Kandidatin oder der
Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht widerspricht.

(2) Die Kandidatin oder der Kandidat hat das Recht, sich über Teilergebnisse
 der Prüfung vor Abschluß der Prüfung zu unterrichten.

(3) Der Kandidat oder die Kandidatin hat das Recht, nach abgeschlossener
 Prüfung in Anwesenheit des oder der Prüfungsvorsitzenden oder eines
von ihm bzw. ihr Beauftragten Einsicht in seine bzw. ihre Prüfungsakte zu
nehmen.

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Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt mit ihrer Verkündung im Dienstblatt der Hoch
schulen des Saarlandes in Kraft.

Saarbrücken, 20. Juni 1996

(Prof, Thomas Krämer)
Rektor
            
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