Full text : 1996 (0040)

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4. der Überprüfung im Fach Gemeindesingarbeit (Anlässe und Methodik:
ein- und mehrstimmiges Singen in verschiedenen Gemeindegruppen
mit oder ohne Instrumenten; Gruppenimprovisation; Literaturkenntnis, -
Dauer 10 Minuten).

(2) Macht ein Kandidat oder eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis
glaubhaft, daß er bzw. sie wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht
in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form
abzulegen, kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem
Kandidaten oder der Kandidatin gestatten, gleichwertige Studien— und
Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

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Wiederholung der Zwischenprüfung

(1) Wenn die Zwischenprüfung nicht bestanden ist, kann sie jeweils in der
Fächern, die mit „nicht bestanden“ bewertet worden sind, zweimal wieder
holt werden.

(2) Der Termin einer Wiederholung wird von dem Leiter bzw. der Leiterir
des Studiengangs Ev. Kirchenmusik im Einvernehmen mit den Fach:
prüfern oder den Fachprüferinnen und Fachlehrern oder Fachlehrerinner
festgelegt.

Hl. Diplomprüfung

Ss 14

Zulassungvoraussetzung

Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer
1. die Eignungsprüfung nach der „Verordnung über die Eignungsprüfung
als besondere Zugangsvoraussetzung zum Studium an der Hochschule
des Saarlandes für Musik und Theater im Studiengang Ev
Kirchenmusik vom * bestanden hat oder eine ar
einer anderen Hochschule an diese Stelle tretende gleichwertige
Qualifikation nachweist,
2. die Zwischenprüfung bestanden hat,
3. mindestens die letzten zwei Semester an der Hochschule des
Saarlandes für Musik und Theater studiert hat,
4. die Teilnahme an folgenden Lehrveranstaitungen nachweist (Testate
und Leistungsbescheinigungen):
            
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