Full text : 1996 (0040)

A

3. 2 Fachlehrer bzw. 2 Fachlehrerinnen, darunter in der Regel der Hauptfachlehrer
 bzw. die Hauptfachiehrerin,
4. ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Landeskirchenamtes.

Wird das Fach an der Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater
nicht durch einen Professor bzw. eine Professorin vertreten, wird ein als
Hauptfachiehrer bzw. eine ais Hauptfachlehrerin tätiger Lehrbeauftragter
bzw. tätige Lehrbeauftragte zum Prüfer bzw. zur Prüferin bestellt.

ist das unter 3 genannte Fach an der Hochschule des Saarlandes für
Musik und Theater nicht in ausreichender Zahl personell vertreten, können
Professoren bzw. Professorinnen desselben Faches einer anderen deutschen
 Musikhochschule oder Lehrkräfte der Hochschule des Saarlandes
für Musik und Theater, die nahe verwandte Fächer vertreten, in die Prüfungskommission
 berufen werden. Dasselbe gilt im Falle der Verhinderung
von Mitgliedern der Prüfungskommission.

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Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Einschlägige Studienzeiten an anderen Musikhochschulen im Gel.
tungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen
werden angerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte
Studienleistungen werden angerechnet, soweit fachliche Gleichwertigkeit
gegeben ist. Studienzeiten an anderen Hochschulen sowie dabei erbrachte
 Studienleistungen werden angerechnet, soweit Gleichwertigkeit gegeben
 ist. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen
an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz
und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen
 maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen,
entscheidet der Prüfungsausschuß. Im übrigen kann bei Zweifeln an der
Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört
werden.

(3) Diplomprüfungen und andere gleichwertige Prüfungen, die der
Kandidat oder die Kandidatin an Musikhochschulen im Geltungsbereich
des Grundgesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, werden
angerechnet, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Diplomvorprüfungen
und einzelne Prüfungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen
 werden angerechnet, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Anstelle
 der Diplomvorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen ande-
            
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