Full text : 1996 (0040)

0

Danach wird der Vorgang der Hochschulverwaltung übergeben, die bei
Nichtzahlung des Wertersatzes oder der Mahngebühren das Verwaltungsvollstreckungsverfahren
 einleitet. Die Höhe der Mahngebühren richtet sich
nach der „Anlage zur Ordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren“.


(2) Benutzer, die wegen Überschreitung der Leihfrist angemahnt worden
sind, werden bis zur Rückgabe der angemahnten Bücher und bis zur
Entrichtung der Mahngebühr von der Ausleihe ausgeschlossen.

S 7

Inhalt des Benutzungsverhältnisses

(1) Wer zur Benutzung der Hochschulbibliothek berechtigt ist, kann ihre
Dienstleistungen nach Maßgabe der Benutzungsordnung in Anspruch
nehmen.

(2) Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, Einzelanweisungen, die zu
Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich sind, zu erteilen und Ausweise
einzusehen.

(3) Mäntel, Taschen und sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Werke
aufzunehmen, dürfen nicht in den Benutzungsbereich mitgenommen werden.
 Sie sind in den dafür vorgesehenen Ablageschränken aufzubewahren.
 Das zuständige Bibliothekspersonal ist bei Zuwiderhandlungen zur
Kontrolle der mitgebrachten Mäntel, Taschen und Gegenstände berechtigt.

(4) In allen der Benutzung dienenden Räumen der Bibliothek ist im allgemeinen
 Interesse größte Ruhe zu bewahren. Rauchen, Essen’ und Trinken
sind nicht gestattet. Tiere dürfen nicht in die Bibliothek mitgebracht werden.


(5) Die Benutzer haben die von ihnen benutzten Werke sowie die sonst
gen Gegenstände der Bibliothek sorgfältig zu behandeln und vor jede‘
Beschäcigung und Beschmutzung zu bewahren. Alle Eintragungen, Ar
und \'ntırmstreichungen wie auch Durchpausen sind untersagt. Z:
z 2 den Eibiiothe „ne Werke sind vor

=

- al -
|
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.