Full text : 1996 (0040)

324 —

Kandidatin/der Kandidat die Zulassung durch Täuschung erwirkt, so erklärt
der Rektor/die Rektorin die Prüfung für ungültig.

(3) Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen. Eine Entscheidung
nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab
dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

8 15
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen Verwaltungsakte nach dieser Ordnung ist der Rechtsbehelf des
Widerspruchs gegeben. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach
Zustellung des Schreibens schriftlich an die Rektorin/den Rektor oder an
das für die Hochschule zuständige Ministerium zu richten.

8 16
Einsichtnahme in die Prüfunasakte

Die Kandidatin/der Kandidat hat das Recht, nach abgeschlossene!
Prüfung in Anwesenheit der Prüfungsvorsitzenden/des Prüfungsvorsitzen:
den oder eines von ihr/ihm Beauftragten Einsicht in ihre/seine Prüfungsakte
 zu nehmen.

8 17
Öffentlichkeit der Prüfung

Wenn die Kandidatin/der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht
widerspricht, können Studierende des Fachbereiches Vokalmusik beim
„Intemen Vorsingen“ anwesend sein.

8 18
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft.

Saarbrücken, den 17. Juni 1996

Prof. Thomas Krämer
Raktor
            
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