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(3) Im Falle der Verhinderung von Mitgliedern der Prüfungskommission
benennt die Vorsitzende/der Vorsitzende Vertreterinnen und Vertreter.
(4) Als Gast kann eine Vertreterin/ein Vertreter der Berufspraxis an den
Prüfungen teilnehmen.
Die Bewerberin/der Bewerber hat einen berufsqualifizierenden Abschluß
an einer deutschen Musikhochschule oder eine vergleichbare Qualifikation
einer ausländischen Hochschule sowie in der Regel 4 Semester Aufbaustudium
nachzuweisen. Die letzten beiden Semester müssen an der Hochschule
des Saarlandes für Musik und Theater absolviert sein.
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Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
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Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Einschlägige Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an anderen
deutschen Musikhochschulen sowie an anderen gleichrangigen ausjändischen
Hochschulen und dabei erbrachte Studienleistungen werden
angerechnet. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und
Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der
Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen
nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß. Im übrigen kann
bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen gehört werden.
(2) Über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
entscheidet der Prüfungsausschuß.
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Prüfungsniederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern
der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. Sie muß neben dem
Namen und den persönlichen Daten der Bewerberin/des Bewerbers mindestens
Angaben enthalten über:
a) Tag und Ort der Prüfung,
b) die Mitglieder der Prüfungskommission,
c) Dauer und Inhalt der Prüfung,
d) die Bewertung,
e) Bemerkungen.