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|. Allgemeine Bestimmungen
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Zweck und Inhalt der Prüfung
(1) Der in der Regel viersemestrige Aufbaustudiengang schließt mit der
Opernreife im Fach Gesang ab. In der Prüfung hat die Bewerberin/der
Bewerber nachzuweisen, daß sie/er technisch und künstlerisch in der Lage
ist, als Solistin/als Solist den Anforderungen im öffentlichen Musikleben zu
entsprechen.
(2) Prüfungsfach ist Gesang
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Prüfungsausschuß
(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus 4 Mitgliedern:
a) der Rektorin/dem Rektor als Vorsitzende/als Vorsitzendem,
b) der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Fachbereichs Vokalmusik,
c) zwei hauptamtlichen Lehrkräften, die dem Fachbereich angehören.
(2) Der Prüfungsausschuß ist für die Durchführung der Prüfungsordnung
zuständig; er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung
eingehalten werden.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei Prüfungen
anwesend zu sein.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Prüfer und Prüfeinnen
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen
Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden zur
Verschwiegenheit zu verpflichten.
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Prüfunagskommission
(1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, die sich
zusammensetzt aus:
a) der Rektorin/dem Rektor als Vorsitzende/als Vorsitzendem,
b) der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Fachbereichs.
c) in der Regel der Lehrerin/dem Lehrer der Kandidatin/des Kandidaten,
d) zwei weitere Prüferinnen/Prüfer der Hochschule, die das zu prüfende
Fach vertreten.
2) Der Prüfunasausschuß bestellt die Prüferin/den Prüfer