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{1) Das Protokoll enthält:
1. Die Bezeichnung der Sitzung, den Zeitpunkt und den Ort der Sitzung,
die Gegenstände der Verhandlungen, den Namen der anwesenden
Mitglieder unter Angabe der Gegenstände, an deren Verhandlungen sie
nicht teilgenommen haben;
2. die zum Gegenstand der Verhandlung oder zur Geschäftsordnung gestellten
Anträge;
3. Erklärungen eines Mitglieds, deren Aufnahme von dem Mitglied verlangt
wird;
4. die Beschlüsse des Senats und das Ergebnis von Wahlen:
5. das Stimmverhältnis bei Abstimmungen und Wahlen, wenn die Feststellung
von einem Mitglied beantragt wird;
5. bei offenen Abstimmungen die Stimmabgabe eines Mitglieds, wenn die
Aufnahme von dem Mitglied verlangt wird.
(2) Der Gang der Verhandlungen ist nur im allgemeinen anzugeben.
(3) Der Aufnahme in das Protokoll steht. die Aufnahme in eine Schrifl
gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet
wird.
(4) Auf Antrag eines Mitglieds entscheidet der Senat über die Fassung des
Protokolls.
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(1) Das Sitzungsprotokoll wird durch Beschluß des Senats festgestellt.
(2) Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage eines Entwurfs.
Saarbrücken, den 12. Juni 1996
Der Rektor
Prof. Rudolf Warnking