Full text : 1996 (0040)

310 —

(3) Der Vorsitzende fragt die Vorgeschlagenen nach ihrer Einwilligung.
Abwesende Kandidaten können kandidieren, wenn ihre Schriftliche Einwil-\igung
 dem Vorsitzenden vorliegt.

S 15

(1) Nach Schließung der Kandidatenliste ist den Kandidaten Gelegenheit
zu geben, sich vorzustellen und Fragen zu beantworten.
(2) Auf Antrag ist eine Personaldebatte durchzuführen.

S 16

(1) Wahlberechtigt sind alle anwesenden Senatsmitglieder.
(2) Wahlen erfolgen geheim. Das Ergebnis wird durch öffentliche Auszählung
 festgestellt.

3 17

(1) Gewählt sind die Kandidaten, die die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erhalten haben.

(2) Ist für den gewählten Kandidaten ein Stellvertreter vorzusehen, So gilt
für die Stellvertretertätigkeit der Kandidat als gewählt, der die zweitgrößte
Stimmenzahl auf sich vereinigt.

Vil. Öffentlichkeit

S 18

(1) Die Sitzungen des Senats sind grundsätzlich nicht hochschulöffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen bei Personaldebatten sowie bei
der Behandlung von Berufungsvorschlägen und Personalangelegenheiten.

Vill. Protokoll

5 19

(1) Über die Verhandlungen des Senats ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen Ist.
(2) Das Protokoll wird von der Rektoratsassistentin geführt.
            
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