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(1) Auf Antrag ist eine Rednerliste zu eröffnen.
(2) Wortmeldungen des Vorsitzenden sind außerhalb der Reihenfolge zu
berücksichtigen. Wird nicht widersprochen, so kann der Vorsitzende das
Wort außerhalb der Reihenfoige der Rednerliste erteilen, wenn es der
sachlichen Beratung nützt. Insbesondere sollen Zwischenfragen zur Information
und sofortige Erwiderungen auf persönliche Angriffe zugelassen
werden. Entscheidungen des Vorsitzenden über die sofortige Erwiderung
auf persönliche Angriffe sind endgültig.
(3) Nach Erschöpfung der Rednerliste ist dem Antragsteller das Wort zu
einer Schlußbemerkung zu erteilen.
ö
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(1) Die Aussprache kann nach Geschäftsordnungsbeschluß begrenzt werden
1. durch Schließung der Rednerliste,
2. durch Beschränkung der Redezeit.
(2) Eine kürzere Redezeit als drei Minuten darf nicht festgesetzt werden.
(3) Geschäftsordnungsanträge haben Vorzug.
V. Beschlußfassung
Y
3
(1) Der Senat ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen
wurde und mehr als die Hälfte der geladenen Mitglieder anwesend
sind.
(2) Wird die Beschlußfähigkeit angezweifelt, so ist sie durch den Vorsitzenden
festzustellen.
Ss 10
(1) Über Gegenstände, die nicht in der Einberufung bezeichnet worden
sind, können Beschlüsse nicht gefaßt werden. Dies gilt nicht für Be-Schlüsse
zur Geschäftsordnung.