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(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung kann der Vorsitzende Mitteilung an die
Mitglieder machen. An die Mitteilungen schließt sich keine Aussprache an;
Zwischenfragen sind gestattet.
(2) Der Vorsitzende kann Personen, deren er zur Unterstützung in der
Sitzungsleitung oder der Berichterstattung bedarf, die Teilnahme an der
Sitzung mit beratender Stimme gestatten.
(3) Der Senat hat eine Vertreterin bzw. einen Vertreter des Allgemeinen
Studentenausschusses in Angelegenheiten der Lehre und des Studiums
als Sachverständige zu hören. Darüber hinaus kann der Senat weitere
Sachverständige hören. Die Rektorin bzw. der Rektor bestimmt mit der
Versendung der Tagesordnung, zu welchen Tagesordnungspunkten Sachverständige
zu hören sind.
IH. Tagesordnung
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(1) Die Tagesordnung wird durch den Rektor festgesetzt. Sie ist den
Mitgliedern mit der Einberufung schriftlich mitzuteilen.
(2) In die Tagesordnung werden in der Regel Anträge nur aufgenommen,
wenn sie schriftlich formuliert und begründet sind und spätestens 10 Werktage
vor der Senatssitzung beim Rektor eingehen.
(3) Anträge eines Drittels der Mitglieder des Senats sind zu Verhandlungsgegenständen
zu machen.
(4) Erhebt sich Widerspruch gegen die Reihenfolge der Tagesordnung, so
ist darüber zu beschließen.
IV. Rederecht
Redeberechtigt ist jedes Mitglied des Senats. Anderen Personen kann das
Rederecht durch Beschluß bewilligt werden.