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‚en Antrag die gesamte Sporteignungsfeststellung im Nach-;ermin
erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist unverzüglich
beim Prüfungssausschuß einzureichen.
(4) Bleibt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer der
Sporteignungsprüfung ohne ausreichende Begründung fern
oder bricht sie oder er die Prüfung vorzeitig ab, so gilt die
Prüfung als nicht bestanden.
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Ausnahmeregelungen
(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre
sportpraktische Eignung durch eine gleichwertige Eignungsprüfung
oder durch entsprechende Prüfungsleistungen
in einem anderen Studiengang nachweisen. können auf
Antrag ganz Oder teilweise von der Sporteignungprüfung
befreit werden.
2) Im Falle einer durch ärztliches Attest bestätigten länger
andauernden oder ständigen körperlichen Behinderung
kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
einer Bewerberin oder einem Bewerber auf
Antrag gestatten. gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer
Form zu erbringen.
(3) Leistungssportlerinnen und Leistungssportler (Mitglieder
der A-. B- oder C-Kader der Sportfachverbände)
können auf Antrag von dem Bereich der Sporteignungsprüfung
befreit werden. in welchem sie Hochleistungsnormen
nachweisen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung gilı für alle Einschreibungen ab dem
Wintersemester 1996/97. Sie tritt am Tage nach der Verkündune
in Kraft.
Die bisherige Verordnung vom 21. Juni 1983 (Amısbl.
5.447). zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni
1986 (Amısbl. S. 566) tritt gleichzeitig außer Kraft.
Saarbrücken. den 2. April 1996
Der Minister
für Bildung, Kultur und Wissenschaft
Drof Dr Rreitenbach