Full text : 1996 (0040)

296 —

die offiziellen Wettkampfbestimmungen der jeweiligen
Fachverbände. Der Anhang ist Bestandteil dieser Verordnung.


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Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen in den Bereichen werden von
jedem Mitglied des Ausschusses beurteilt und mit einer
Note versehen. Der Ausschuß bildet hieraus eine Durchschnittsnote.


(2) Bei der Bewertung der erzielten Leistungen finden die
Vorschriften über die Prüfungsnoten gemäß $ 23 der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an
Gymnasien vom 22. September 1981 (Amısbl. S. 737)
entsprechende Anwendung.

(3) Im Anschluß an die Festsetzung der Durchschnittsnote
für die einzelnen Bereiche nach Absatz 1 ermittelt die
Prüfungskommission das Gesamtergebnis der Sporteig
nungsprüfung.

(4) Die Sporteignungsprüfung ist bestanden, wenn in allen
Prüfungsbereichen mindestens vier Punkte (ausreichend)
arreicht worden sind.

(5) Über das Ergebnis der Sporteignungsprüfung ist der
Bewerber spätestens zwei Wochen nach Abschluß der
Prüfung schriftlich zu benachrichtigen.

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Prüfungstermine, Teilwiederholung und Wiederholung
der Prüfung

(1) Zeitpunkt und Ort der Prüfung (Haupttermin) sowie
einer möglichen Teilwiederholung (Nachtermin) werden
jeweils sechs Monate vor Ablauf der Bewerbungsfrist
bekannt gemacht.

(2) Sind die geforderten Leistungen im Haupttermin in bis
zu zwei Prüfungsteilen nicht erbracht worden. so können
diese im Nachtermin erneut geprüft werden. Sind Leistungen
 im Haupttermin in drei oder mehr Prüfungsteilen nicht
erbracht worden, so ist die Prüfung insgesamt zum nächsten
Haupttermin zu wiederholen.

(3) Wenn eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer im Verlauf
 des Haupttermins erkrankt oder sich verletzt. so hat sie
oder er hierüber ein ärztliches Attest vorzulegen. In diesem
Fall können die nicht absolvierten Prüfungsteile im Nachtermin
 erbracht werden. In Härtefällen kann auf begründe-
            
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