Full text : 1996 (0040)

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(2) Der Beiratsvorsitzende kann Mitglieder von technisch-wissenschafllichen
 Verbänden und Einrichtungen im Saarland mit Benutzungsberechtigten
 nach Absatz 1 gleichstellen.

(3) Zur Benutzung als Präsenzbibliothek ist die Bibliothek während de!
Öffnungszeiten für jedermann zugänglich.

(4) Zwischen der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes -
nachfolgend HTW genannt — und den Benutzern wird ein öffentlich-rechtliches
 Benutzungsverhältnis begründet.

(5) Die kurzfristige Überlassung von Büchern an andere Bibliotheken und
Büchereien im Wege der gegenseitigen Bibliothekshilfe ist möglich (keine
Fernleihe).

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Literaturbestand

(1) Der Literaturbestand wird unterteilt in
— den längerfristig ausieihbaren Bestand,
— den kurzfristig ausleihbaren Bestand und
— den Präsenzbestand.

(2) Der Präsenzbestand wird besonders gekennzeichnet, insbesondere
gehören hierzu Normblattsammlungen, Diplomarbeiten, Loseblattsammjungen
 und Zeitschriften.

(3) Der kurzfristig ausieihbare Bestand wird besonders gekennzeichnet,
insbesondere gehören hierzu Bücher, die ausdrücklich als Studentenlehrbücher
 angeschafft wurden.

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Benutzung der Bibliothek

(1) Die Bibliothek kann benutzt werden zur:
— Einsichtnahme,
— kurzfristigen Entnahme,
—- Wochenendausleihe,
— längerfristigen Ausleihe.

(2) Die Einsichtnahme erfolgt in den Bibliotheksräumen bzw. Lesesälen
und erstreckt sich auf den gesamten Literaturbestand ($ 3 Abs. 1).

(3) Die kurzfristige Entnahme erfolgt gegen Hinterlegung des Personaloder
 Studentenausweises zur Benutzung innerhalb der Räumlichkeiten
der Hochschule und erstreckt sich auf den gesamten Literaturbestand.
            
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