Full text : 1996 (0040)

294 —

Verordnung
über die Feststellung der sportpraktischen Eignung als
besondere Zugangsvoraussetzung zum Studium am
Sportwissenschaftlichen Institut der Universität des
Saarlandes (Sporteignungsprüfung)

Vom 2. April 1996
(Amtsbi. S, 424)
Aufgrund des $ 96 Abs. 5 des Gesetzes über die Universität
des Saarlandes (Universitätsgesetz — UG) vom 8. März
1989 (Amıtsbl. S. 609). zuletzt geändert durch das Gesetz
über die Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater
vom 1. Juni 1994 (Amisbl. S. 906). verordnet das Ministenum
 für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

Zweck der Eignungsprüfung
1) Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiengangs
der Sportwissenschaft an der Universitat des Saarlandes ist
neben den in $ 96 Abs. 1 bis 3 UG genannten allgemeinen
Voraussetzungen und den sonstigen immatrikulationsvoraussetzungen
 ($8& 97 und 98 UG) eine sportpraktische
Prüfung (Sporteignungsprüfung). Sie dient der Feststellung
der sportmotorischen Leistungsfähigkeit, soweit diese für
ein erfolgreiches sportwissenschaftliches Studium erforderlich
 ist.

2) Der Nachweis der besorderen Eignung ist Einschreibungsvoraussetzung
 für alle Studiengänge am Sportwissenschaftlichen
 Institut. Er muß vor Aufnahme des Studiums
arbracht sein; eine bedingte Einschreibung ist nicht zuläs-19.


(3) Sporteignungsprüfungen, die nach den „Richtlinien
Sporteignungsprüfung‘“ in der Bundesrepublik Deutschland
der Kultusminister- und Hochschulkonferenz oder in
Anlehnung an diese an anderen Studienstandorten in der
Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgelegt wurden,
werden anerkannt. sofern diese Leistungen nicht länger als
18 Monate zurückliegen

Ss 2

Zulassung zur Prüfung

(1) Die Zulassung zur Sporteignungsprüfung setzt einen
Antrag voraus. Der Antrag muß bis zum 31. Mai für das
jeweils am 1. Oktober beginnende Studienjahr bei der
Universität des Saarlandes eingegangen sein. Eine Wiederaınsetzune
 in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen
            
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