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Verordnung
über die Saarländische Universitäts- und
Landesbibliothek
Vom 2. April 1996
(Amtsbl. S. 355)
Aufgrund des $ 47 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die
Universität des Saarlandes vom 8. März 1989 (Amısbl.
S. 69), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Hochschale
des Saarlandes für Musik und Theater vom 1. Juni
1994 (Amtsbl. S. 906), verordnet das Ministerium für
Bildung, Kultur und Wissenschaft:
Grundsatz
Die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek steht
nit ihren Beständen und Dienstleistungen der Öffentlichkeit
für Zwecke der Wissenschaft, Aus-, Fort- und Weiter-Yildung
zur Verfügung. Fragen der Bibliotheksbenutzung
werden von der Universität des Saarlandes in der Benutzunasordnung
geregelt.
Aufgaben
Die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek hat
neben ihrer Funktion als Zentralbibliothek der Universität
des Saarlandes gem. $ 47 Abs. 1 Universitätsgesetz folgende
Aufsaben:
Sie arbeitet mit anderen Bibliotheken und bibliothekarischen
Einrichtungen außerhalb der Universität des Saarhndes
zusammen.
?. Sie nimmt regionale Aufgaben wahr.
3... Sie nimmt Aufgaben des überregionalen Leihverkehrs
wahr.
Zusammenarbeit
(1) Im Rahmen ihrer finanziellen und personellen Möglichkeiten
kooperiert die Saarländische Universitäts- und
Landesbibliothek auf regionaler, überregionaler und internationaler
Ebene mit anderen Einrichtungen des Bibliotheks-
und Inrformationswesens. insbesondere für Zwecke