Full text : 1996 (0040)

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scheidet. Zu diesen Studien ist nach jedem Semester ein Bericht vorzulegen.
 Die Beteiligung an der Lehre ist verpflichtend.

(2) Studenten/Studentinnen können in Zusammenarbeit mit einem Professor/einer
 Professorin nach der Diplomprüfung in ihrer Fachrichtung als
Meisterdiplomand/Meisterdiplomandin bis zu zwei Studienjahren an der
Hochschule weiterstudieren. Hierzu ist ein Antrag zu stellen über den der
Fachbereichsrat nach Anhörung des betreuenden Professors/der betreuanden
 Professorin entscheidet. Hinsichtlich dieses Studiums müssen sie
nach jedem Studienjahr einen Bericht vorlegen. Die von zwei Gutachtern
durchzuführenden Bewertungen der Berichte sind ausschlaggebend für
die Erteilung des Grades des Meisterdiplomanden/der Meisterdiplomandin.
 Sie können sich an der Lehre beteiligen.

(3) Über die abgeschlossene Studienvertiefung oder das Studium als
Meisterdiplomand/Meisterdiplomandin wird eine Bescheinigung ausgestellt,
 die die erarbeiteten Studien und die Beteiligung an der Lehre aufführt.
 Diese wird von dem betreuenden Professor/der betreuenden
Professorin und dem Rektor/der Rektorin unterschrieben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Verkündigung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft.

Saarbrücken, den 4. April 1996

Prof. Horst Gerhard Haberl
Rektor
            
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