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— die Präsentation des Prüfungsprojektes/der Atelierarbeit und der Entwurfsarbeiten
die innerhalb des Grundstudiums angefertigt wurden,
— das Kolloquium.
(2) Sind Kandidaten/Kandidatinnen wegen einer körperlichen Behinderung
nicht in der Lage, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen
Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheiden,
welche gleichwertigen Studien- und Prüfungsleistungen zu
erbringen sind.
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Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
— bestanden
= nicht bestanden
(2) Die Bewertung wird dem Kandidaten/der Kandidatin unverzüglich mitgeteilt
und auf Wunsch begründet.
(3) Die Prüfungsleistungen der Zwischenprüfung werden nur auf vorherigen
schriftlichen Antrag des Kandidaten/der Kandidatin benotet.
(4) Aus den Noten der Bewertung des Prüfungsprojektes, der Präsentation
der gestalterischen Arbeiten und des Kolloquiums wird eine Gesamtnote
gebildet. Dabei wird folgende Gewichtung vorgenommen:
— Prüfungsprojekt/Atelierarbeit 50 %.
— Präsentation des Prüfungsprojektes und der Entwurfsarbeiten
die im Grundstudium angefertigt wurden
= Kolloquium
(5) Über die Prüfung und die Bewertung ist ein Protokoll zu fertigen, das
von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterschrieben wird.
d) 8 15 erhält folgende Fassung:
8 15
Prüfungsvorleistungen
(1) Prüfungsvorleistungen sind:
— 4 Projekte oder Atelierarbeiten (oder 3 Projekte und 2 Kurzprojekte),
— 2 Veranstaltungen im Zeichnen oder in Darstellungsmethoden,
— 2 Theorieveranstaltungen.
— 2 Kurzentwürfe,
— 1 künstlerisch-gestalterische Übung oder Workshop oder Exkursion,
— 4 Fachtheorie-Veranstaltungen.
Diese Studienleistungen sind möglichst integrativ zu erbringen