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2 Professoren/Professorinnen des Fachbereichs,
1 künstlerischer und wissenschaftlicher Mitarbeiter oder eine Lehrkraft für
besondere Aufgaben bzw. ein hauptberuflicher sonstiger Mitarbeiter,
1 Vertreter/in der Studenten/Studentinnen.
(5) Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen
Mitglieder zwei Jahre. Die Wahl der Gruppenvertreter bedarf der Zustimmung
der Mehrheit der anwesenden Fachbereichsratsmitglieder der
betreffenden Gruppe. Gleichzeitig wählt der Fachbereichsrat den Vorsitzenden/die
Vorsitzende und die Stellvertretung aus dem Kreis der dem
Prüfungsausschuß angehörenden Professoren und Professorinnen.
(6) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder,
darunter der Vorsitzende/die Vorsitzende oder Stellvertretung
anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/der
Vorsitzenden.
(7) Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat und
dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt
Anregungen zur Reform der Studiengänge und der Prüfungsordnung.
(8) Der Prüfungsausschuß kann einzelne Befugnisse auf den Vorsitzenden/die
Vorsitzende übertragen.
b) & 5 erhält folgende Fassung:
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Prüfungsprojekt, Diplomarbeit, Präsentation und Kolloquien
(1) Durch die Prüfung Soll der Kandidat/die Kandidatin seine/ihre technischen
und manuellen Fähigkeiten, sein/ihr Gestaltungsvermögen und
sein/ihr gestalterisches Reflexionsvermögen erweisen.
(2) Nach der Präsentation führen die Mitglieder der Prüfungskommission
mit dem Kandidaten/der Kandidatin ein bis zu 30 Minuten dauerndes
Prüfungsgespräch (Kolloquium).
(3) Der Kandidat/die Kandidatin entscheidet, ob die Öffentlichkeit zugelassen
wird. Die Prüfungsbewertung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
sind nicht öffentlich.
c) 8$ 9-12 erhalten folgende Fassungen:
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Prüfungsvorleistungen zur Zwischenprüfung
Die folgenden Prüfungsvorleistungen sind möglichst innerhalb der Projekte
Zu erbringen: