In den Fällen, in denen der Präsident der Universität des Saarlandes gemäß
der Beitragsordnung für Studierende und Gasthörer/innen der Universität
des Saarlandes (vom 13.12.89, Dienstbl. 1990, S. 105) Studierende
von der Pflicht zur Leistung des Sozialbeitrages befreit, kann auch der
Studierendenschaftsbeitrag, nicht der Beitrag für das Semesterticket, teilweise
oder ganz erlassen werden.
S6
Befreiung vom Studierendenschaftsbeitrag
8
Schlußbestimmungen
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die
Beitragsordnung der Studentenschaft der Universität des Saarlandes vor
16. Mai 1994 (Dienstbl. S. 121) außer Kraft.
Saarbrücken, 16. Februar 1996
Für die Studierendenschaft
der Universität des Saarlandes
Frank Puhl
Vorsitzender der Studierendenschafl
der Universität des Saarlandes