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1. Schwerbehinderten, die nach dem Schwerbehindertengesetz Anspruch
auf unentgeltliche Beförderung haben und im Besitz eines entsprechenden
Nachweises sind, soweit nicht eine Erstattung über die Verkehrsbetriebe
erfolgt,
2. Studierenden, die auf Grund eines studienbedingten Aufenthaltes
außerhalb des Vertragsgebietes (Saarland) beurlaubt sind,
3. Studierenden, die auf Grund der Ableistung des Wehr- oder Ersatzdienstes
beurlaubt sind,
4. Studierenden, die sich im Laufe des Semesters exmatrikulieren,
5. Studierenden, die sich im Sommersemester nach dem 01.05. bzw. im
Wintersemester nach dem 01.11. immatrikulieren bzw. rückmelden,
5. Studierenden, die ausschließlich in den Fächern der Medizinischen
Fakultät immatrikuliert sind und die nachweislich mit erstem Wohnsitz in
einem der in der Anlage zu 8 4 Nr. 6 aufgeführten Wohnbereiche gemeldet
sind.
Anlage zu 8 4 Nr. 6: Hierzu gehört sowohl die eigentliche Stadt Homburg
sowie die Stadtteile Erbach, Reiskirchen, Jägersburg, Bruchhof, Sanddorf,
Kirrberg, Schwarzenbach, Schwarzenacker und Einöd und der Ort
Limbach (Gemeinde Kirke).
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Verfahren zur Erstattung des Beitrages zum Semesterticket
(1) Anträge auf Erstattung des Beitrages zum Semesterticket nach 8 4
Nr. 1 bis 3 müssen für das Sommersemester bis zum 15. Mai und für das
Wintersemester bis zum 15. November gestellt werden. Für Anträge nach
8 4 Nr. 4 und 5 beträgt die Antragsfrist 14 Tage seit dem Tag der Einschreibung,
Rückmeldung bzw. der Exmatrikulation. Die Fristen der Sätze 1 und
2 sind Ausschlußfristen.
(2) Anträge sind schriftlich an die Studierendenschaft der Universität des
Saarlandes, Postfach 15 11 31, 66041 Saarbrücken, zu richten. Die zur
Entscheidung erheblichen Tatsachen sind durch entsprechende Nachweise
glaubhaft zu machen.
(3) Über die Anträge entscheiden drei vom Studierendenparlament Beauftragte
(Erstattungsausschuß) mehrheitlich. Eine/r der Beauftragten sollte
aus der Medizinischen Fakultät stammen.
(4) Über etwaige Widersprüche gegen Entscheidungen nach Absatz 3 entscheidet
der/die Vorsitzende und der/die stellv. Vorsitzende/n der Studierendenschaft
(Widerspruchsausschuß) mehrheitlich.