Full text : 1996 (0040)

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mung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft bedarf.
 Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft regelt
die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren
 in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Schulrechts
 durch Rechtsverordnung 21.

(3) Die dienstrechtliche Stellung der am Studienkolleg tätigen Lehrkräfte
 bleibt unberührt. $ 29 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens
 im Saarland !%) gilt entsprechend.
(4) Die Aufgaben des Studienkollegs können ganz oder teilweise einem
 Dritten übertragen werden, sofern dieser die angemessene Erfüllung
 der Aufgaben nach Absatz 1 gewährleistet.

8& 114

Konferenz der Hochschulleiter

(1) Die Leiter der staatlichen Hochschulen des Saarlandes treffen
sich regelmäßig, wenigstens jedoch einmal im Semester, An den Sitzungen
 nehmen die Vizepräsidenten bzw. Prorektoren sowie der
Kanzler bzw. die Verwaltungsleiter der Hochschulen teil. Zusätzlich
können Berater aus den Hochschulen hinzugezogen werden.

(2) Die Konferenz der Hochschulleiter dient der gegenseitigen Information
 und Vertiefung der Zusammenarbeit. Die Erfüllung von Vereinbarungen
 nach $ 112 Abs. 4 und die Möglichkeiten weiterer Zusammenarbeit
 sollen geprüft werden.

8 115
Hochschulrat

(1) Der Hochschulrat dient dem Zusammenwirken zwischen Land
und staatlichen Hochschulen des Saarlandes. Er kann Empfehlungen
 zur Entwicklung der Hochschulen aussprechen. Er nimmt jährlich
 Berichte der Leiter der Hochschulen über die Arbeit und Entwicklung
 der Hochschulen entgegen. Er kann darüber hinaus
gesonderte Unterrichtung auch durch die Organe der Gliederungen
der Hochschulen verlangen.
(2) Dem Hochschulrat gehören an:
1. der Universitätspräsident und die Rektoren von Fachhochschule,
Hochschule für Musik und Theater und Kunsthochschule,
2. fünf Abgeordnete des Landtages, darunter
a} der Vorsitzende des für das Hochschulwesen zuständigen
Ausschusses.

b} der Vorsitzende des für Haushalts-und Finanzfragen zuständigen
 Ausschusses,

3. vier Mitglieder der Landesregierung oder die von ihnen bestell:
ten Beauftragten, und zwar
a) der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft,
b) der Minister für Wirtschaft und Finanzen,

713) Val. BS-Nr. 221-1-7
            
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