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mung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft bedarf.
Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft regelt
die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren
in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Schulrechts
durch Rechtsverordnung 21.
(3) Die dienstrechtliche Stellung der am Studienkolleg tätigen Lehrkräfte
bleibt unberührt. $ 29 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens
im Saarland !%) gilt entsprechend.
(4) Die Aufgaben des Studienkollegs können ganz oder teilweise einem
Dritten übertragen werden, sofern dieser die angemessene Erfüllung
der Aufgaben nach Absatz 1 gewährleistet.
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Konferenz der Hochschulleiter
(1) Die Leiter der staatlichen Hochschulen des Saarlandes treffen
sich regelmäßig, wenigstens jedoch einmal im Semester, An den Sitzungen
nehmen die Vizepräsidenten bzw. Prorektoren sowie der
Kanzler bzw. die Verwaltungsleiter der Hochschulen teil. Zusätzlich
können Berater aus den Hochschulen hinzugezogen werden.
(2) Die Konferenz der Hochschulleiter dient der gegenseitigen Information
und Vertiefung der Zusammenarbeit. Die Erfüllung von Vereinbarungen
nach $ 112 Abs. 4 und die Möglichkeiten weiterer Zusammenarbeit
sollen geprüft werden.
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Hochschulrat
(1) Der Hochschulrat dient dem Zusammenwirken zwischen Land
und staatlichen Hochschulen des Saarlandes. Er kann Empfehlungen
zur Entwicklung der Hochschulen aussprechen. Er nimmt jährlich
Berichte der Leiter der Hochschulen über die Arbeit und Entwicklung
der Hochschulen entgegen. Er kann darüber hinaus
gesonderte Unterrichtung auch durch die Organe der Gliederungen
der Hochschulen verlangen.
(2) Dem Hochschulrat gehören an:
1. der Universitätspräsident und die Rektoren von Fachhochschule,
Hochschule für Musik und Theater und Kunsthochschule,
2. fünf Abgeordnete des Landtages, darunter
a} der Vorsitzende des für das Hochschulwesen zuständigen
Ausschusses.
b} der Vorsitzende des für Haushalts-und Finanzfragen zuständigen
Ausschusses,
3. vier Mitglieder der Landesregierung oder die von ihnen bestell:
ten Beauftragten, und zwar
a) der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft,
b) der Minister für Wirtschaft und Finanzen,
713) Val. BS-Nr. 221-1-7