266 —
2. die Zusammenarbeit der Hochschulen bei der Pflege der internationalen
Beziehungen unter besonderer Berücksichtigung der
Belange der Region Saarland / Lothringen / Luxemburg zu
fördern.
Die Universität hat die anderen staatlichen Hochschulen des Saarlandes
beider Wahrnehmung der Aufgabe nach Nummer 2 zu unterstützen.
(3) Zur Verwirklichung der Aufgabe nach Absatz 1 koordinieren sie
1. Studienpläne, Studienordnungen und Hochschulprüfungsordnungen
einschließlich der Regelungen über den erleichterten
Übergang von einer Hochschule auf die andere und der Anrechnung
von Studienzeiten sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen
und Ausbildungsabschnitten,
2. gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und künst:
lerische Entwicklungsvorhaben,
3. Angebote der Weiterbildung und des Fernstudiums,
4. die Entwicklung von Maßnahmen und Einrichtungen, die es besonders
befähigten Berufstätigen ohne Hochschulreife ermöglichen,
die Hochschulen zu besuchen.
5, die Förderung kultureller und musischer Belange sowie des
Hochschulsports einschließlich der Teilnahme der Hochschulen
an nationalen und internationalen Wettbewerben,
6. die Offentlichkeitsarbeit der Hochschulen und
7. Maßnahmen zur Herstellung der verfassungsrechtlich gebotenen
Chancengleichheit und zur Vermeidung von. Nachteilen für
Frauen im Hochschulbereich.
(4) Das Nähere über das Zusammenwirken nach den Absätzen 2 und
3 regeln die beteiligten Hochschulen durch Vereinbarung; staatliche
Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.
(5) Die Zuständigkeiten der Zentralen Studienberatung nach $ 91
Abs. 3 sowie des Studienkollegs nach $ 113 bleiben unberührt.
$ 113
Studienkolleg
(1) Das Studienkolleg der Universität des Saarlandes hat die Aufgabe,
ausländischen oder staatenlosen Studienbewerbern mit ausländischen
Hochschulzugangsberechtigungen diejenigen zusätzlichen
Voraussetzungen zu vermitteln, die für ein erfolgreiches Studium an
einer der staatlichen Hochschulen des Saarlandes erforderlich sind,
einschließlich der hinreichenden Kenntnis der deutschen Sprache.
Der Studienbewerber hat in einer Feststellungsprüfung nachzuweisen,
daß er diese Voraussetzungen erfüllt.
(2) Die Universität regelt die Organisation des Studienkollegs, die
Zulassung zum Studienkolleg, die Rechtsstellung der Kollegiaten
und die Ordnungsmaßnahmen einschließlich des Ausschlusses aus
dem Studienkolleg bei Pflichtverletzung oder wegen dauernd unzureichender
Leistungen durch eine Kollegordnung, die der Zustim-