Full text : 1996 (0040)

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(2)In Auftragsangelegenheiten hat das Ministerium für Bildung, Kultur
 und Wissenschaft die gleichen Informationsrechte wie in Selbstverwaltungsangelegenheiten
 ($ 109 Abs. 3).

(3) Für die Behandlung von Auftragsangelegenheiten kann das Ministerium
 für Bildung, Kultur und Wissenschaft der Universität Weisungen
 erteilen. Vor der Erteilung einer Weisung soll der Universität
 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Weisungen,
durch die in das Verwaltungsermessen der Universität eingegriffen
wird, soll das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft nur
erteilen, wenn öffentliche Interessen oder öffentlich-rechtliche Ansprüche
 einzelner dies ihm geboten erscheinen lassen.
(4) Kommt die Universität innerhalb der gesetzten Frist einer ihr erteilten
 Weisung nicht nach, kann das Ministerium für Bildung, Kultur
 und Wissenschaft mit den in $ 109 Abs. 5 und 6 genannten Mitteln
 die Befolgung der Weisung durchsetzen. Bei Gefahr im Verzug
kann es die Befugnisse der Universität selbst ausüben.

S 111

Kommissarischer Leiter

Üben infolge von Tod oder Ablauf oder vorzeitiger Beendigung der
Amtszeit weder der Universitätspräsident noch ein Vizepräsident
ihr Amt aus und kann die Wahrnehmung der Geschäfte nicht ohne
schweren Nachteil für die Universität bis zur Neuwahl eines Universitätspräsidenten
 ruhen, so beauftragt das Ministerium für Bildung,
Kultur und Wissenschaft einen Professor oder eine andere Persönlichkeit,
 die die Voraussetzungen nach $ 28 Abs. 1 Satz 1 erfüllen
muß, .als kommissarischen Leiter mit der Wahrnehmung der Geschäfte
 des Universitätspräsidenten. Es hört vorher den Vorsitzenden
 des Konzils. Zugleich mit der Bestellung fordert das Ministerium
für Bildung, Kultur und Wissenschaft das Konzil auf, einen neuen
Universitätspräsidenten zu wählen. Der Auftrag endet, sobald der
Universitätspräsident gewählt ist und sein Amt antritt. $ 109 Abs. 7
bleibt unberührt.

10. Kapitel

Zusammenwirken der staatlichen Hochschulen des Saarlandes

$ 112

Zusammenwirken der Hochschulen

(1) Die staatlichen Hochschulen des Saarlandes arbeiten bei der
Wahrnehmung ihrer gesetzlich umschriebenen Aufgaben in Forschung,
 Lehre und Studium sowie bei der Leistung praktischer Dienste
 unter bestmöglicher Ausnutzung der verfügbaren Personalmittel,
 Sachmittel und Einrichtungen zusammen.
{2) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 haben sie insbesondere
1. die Zusammenarbeit der Hochschulen mit Wirtschaft und Arbeitnehmerschaft
 zu fördern und
            
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