Full text : 1996 (0040)

261 —

Die Satzung der Studentenschaft muß insbesondere Bestimmungen
enthalten über

li. die Zusammensetzung, die Wahl, die Einberufung, die Aufgaben
und die Beschlußfassung der Organe der Studentenschaft,

2. die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplanes der Studentenschaft,


3. das Verfahren bei Vollversammlungen und die Dauer der Abstim-:
mung und

4. die Bekanntgabe der Organbeschlüsse.

(4) Die Rechtsaufsicht über die Studentenschaft führt für das Land
der Universitätspräsident; die Vorschriften des $ 109 über die Körperschaftsaufsicht
 gelten sinngemäß. Satzung, Wahlordnung und
Beitragsordnung bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für
Bildung, Kultur und Wissenschaft; vor der Zustimmung ist der Universitätspräsident
 zu hören. Satzung, Wahlordnung und Beitragsordnung
 sind dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft
 vor der Abstimmung gemäß Absatz 3 Satz 2 rechtzeitig zur
rechtlichen Beurteilung vorzulegen.

$ 103
Organe

(1) Organe der Studentenschaft sind das Studentenparlament, der
Allgemeine Studentenausschuß und der ÄAÄltestenrat; die Satzung
kann weitere Organe vorsehen.

(2) Die Amtszeit der Organe beträgt ein Jahr. Die Wahlen zum Studentenparlament
 sollen gleichzeitig mit den Wahlen zum Konzil,
dem Senat und den Fachbereichsräten durchgeführt werden; $ 15
Abs. 1 gilt entsprechend.

$ 104
Fachschaften

(1) Die Studentenschaft gliedert sich nach Maßgabe ihrer Satzung in
Fachschaften. Aufgabe der Fachschaften ist es, die gemeinsamen
fachlichen Belange der Studenten eines Fachbereichs, eines oder
mehrerer verwandter Studiengänge zu vertreten.

(2) Die Satzung der Studentenschaft trifft Regelungen über die Fach:
schaftsorgane, insbesondere den Fachschaftsrat, sowie Rahmenregelungen
 für die Fachschaft. In den Rahmenregelungen sind insbesondere
 die Grundzüge der Zusammensetzung, der Einberufung,
der Aufgaben, der Beschlußfassung und der Amtszeit der Organe Sowie
 der Mittelzuweisung an die Fachschaft und der Mittelbewirt:
schaftung durch die Fachschaft festzulegen.

S 105

Beiträge, Haushalt, Haftung

(1) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhebt die Studentenschaft
 nach Maßgabe der Beitragsordnung von ihren Mitgliedern
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.