261 —
Die Satzung der Studentenschaft muß insbesondere Bestimmungen
enthalten über
li. die Zusammensetzung, die Wahl, die Einberufung, die Aufgaben
und die Beschlußfassung der Organe der Studentenschaft,
2. die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplanes der Studentenschaft,
3. das Verfahren bei Vollversammlungen und die Dauer der Abstim-:
mung und
4. die Bekanntgabe der Organbeschlüsse.
(4) Die Rechtsaufsicht über die Studentenschaft führt für das Land
der Universitätspräsident; die Vorschriften des $ 109 über die Körperschaftsaufsicht
gelten sinngemäß. Satzung, Wahlordnung und
Beitragsordnung bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für
Bildung, Kultur und Wissenschaft; vor der Zustimmung ist der Universitätspräsident
zu hören. Satzung, Wahlordnung und Beitragsordnung
sind dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft
vor der Abstimmung gemäß Absatz 3 Satz 2 rechtzeitig zur
rechtlichen Beurteilung vorzulegen.
$ 103
Organe
(1) Organe der Studentenschaft sind das Studentenparlament, der
Allgemeine Studentenausschuß und der ÄAÄltestenrat; die Satzung
kann weitere Organe vorsehen.
(2) Die Amtszeit der Organe beträgt ein Jahr. Die Wahlen zum Studentenparlament
sollen gleichzeitig mit den Wahlen zum Konzil,
dem Senat und den Fachbereichsräten durchgeführt werden; $ 15
Abs. 1 gilt entsprechend.
$ 104
Fachschaften
(1) Die Studentenschaft gliedert sich nach Maßgabe ihrer Satzung in
Fachschaften. Aufgabe der Fachschaften ist es, die gemeinsamen
fachlichen Belange der Studenten eines Fachbereichs, eines oder
mehrerer verwandter Studiengänge zu vertreten.
(2) Die Satzung der Studentenschaft trifft Regelungen über die Fach:
schaftsorgane, insbesondere den Fachschaftsrat, sowie Rahmenregelungen
für die Fachschaft. In den Rahmenregelungen sind insbesondere
die Grundzüge der Zusammensetzung, der Einberufung,
der Aufgaben, der Beschlußfassung und der Amtszeit der Organe Sowie
der Mittelzuweisung an die Fachschaft und der Mittelbewirt:
schaftung durch die Fachschaft festzulegen.
S 105
Beiträge, Haushalt, Haftung
(1) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhebt die Studentenschaft
nach Maßgabe der Beitragsordnung von ihren Mitgliedern