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die für den gewählten Studiengang erforderliche Qualifikation
nachweisen und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
besitzen. Ausländische Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen
Ländern haben vor Aufnahme des Fachstudiums den Nachweis
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen.
Das Nähere regelt die Prüfungsordnung nach $ 113 Abs. 2 Satz 2.
(2) Ausländischen Studienbewerbern, die den Nachweis gemäß Absatz
1 Satz 2 nicht erbracht haben, aber einen Sprachkurs des Studienkollegs
besuchen wollen, um eine Sprachprüfung abzulegen,
und ausländischen Studienbewerbern, die das Studienkolleg besuchen
müssen, um eine Feststellungsprüfung abzulegen, kann befristet
bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Sprachprüfung
oder Feststellungsprüfung ganz oder teilweise die
Rechtsstellung von Studenten verliehen werden. Mit dem Bestehen
der Prüfung wird kein Anspruch auf Einschreibung zum Fachstudium
erworben.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten für staatenlose Studienbewerber
entsprechend.
$ 101
Zulassungsbeschränkungen
Die Zulassung zum Studium kann durch Festsetzung der Anzahl der
höchstens aufzunehmenden Studienbewerber für einzelne Studiengänge
beschränkt werden. Das Nähere wird durch Gesetz 19) geregelt.
S 101a
Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten
(1) Die Studienbewerber, Studenten, Gasthörer und Prüfungskandidaten
sind verpflichtet, der Universität für Verwaltungszwecke personenbezogene
Daten zum Hochschulzugang, zum Studium, zum
Studienverlauf und zu Prüfungen an der Universität und an weiteren
besuchten Hochschulen anzugeben. Das Ministerium für Bildung,
Kultur und Wissenschaft bestimmt durch Rechtsverordnung die anzugebenden
Daten und die Zwecke, für die sie verarbeitet oder genutzt
werden.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur übermittelt werden,
soweit der Betroffene einwilligt oder die Universität auf Grund
einer Rechtsvorschrift dazu berechtiat ist.
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils
geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener
Daten 2% anzuwenden.
(4) Die Universität darf personenbezogene Daten von anderen Stellen
in ihrem Auftrag verarbeiten lassen. Sie hat den Auftragnehmer
SE
19) Vgi. BS-Anhang 63.
201SDSG vol. BS-Nr. 205-4.