Full text : 1996 (0040)

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(6) Werden dem Universitätspräsidenten Tatsachen bekannt, die den
Verdacht eines Verstoßes nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 rechtfertigen,
so hat er den Sachverhalt zu erforschen und dabei die belastenden
und entlastenden und die übrigen Umstände, die für die Entscheidung
 über eine Maßnahme bedeutsam sein können, zu ermitteln
und dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu dem Verdacht
zu äußern. Hält der Universitätspräsident einen Verstoß für gegeben,
 so legt er das Ergebnis seiner Ermittlung unverzüglich dem
Ausschuß nach Absatz 7 vor. Dieser stellt weitere Ermittlungen an,
soweit er dies für erforderlich hält. Dem Betroffenen ist Gelegenheit
zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern; er
kann sich dabei eines rechtlichen Beistandes bedienen. Das Verfahren
 soll innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein.

(7) Über den Widerruf der Einschreibung nach Absatz 3 und dessen
Androhung entscheidet ein Ausschuß: dem Ausschuß gehören an:

1. ein Vorsitzender mit der Befähigung zum Richteramt,
2. ein Professor und ein Student der Universität,
3. zwei weitere Mitglieder.

Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt vier Jahre, die des Studenten
ein Jahr und die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Die Mitglieder
nach Satz 1 Nr. 1 und 3 dürfen der Universität nicht angehören. Der
Vorsitzende wird auf Vorschlag des Ministeriums für Bildung, Kultur
und Wissenschaft, die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag des
Senats vom Universitätspräsidenten berufen. Die Tätigkeit dieser
Mitglieder ist ehrenamtlich; das Nähere über ihre Entschädigung regelt
 das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen
 mit dem Ministerium der Finanzen.

(8) Der Ausschuß nach Absatz 7 ist beschlußfähig, wenn sein Vorsitzender
 und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. Er ent:
scheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(9) Der Widerruf nach Absatz 3 bedarf vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen
 Klage keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
 Auf ihn sind im übrigen die Vorschriften über das förmliche
Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
 18) anzuwenden. Er ist allen anderen
Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
mitzuteilen.

S$ 100

Ausländische und staatenlose Studienbewerber

(1) Studienbewerber, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116
des Grundgesetzes sind, können, soweit keine Versagungsgründe
nach 8 98 vorliegen, als Studenten eingeschrieben werden, wenn sie

18) SVWVIG val. BS-Nr. 2010-5
            
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