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scheidung über die Versagung der Einschreibung ist allen anderen
Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
mitzuteilen.
(3) Die Einschreibung kann nach Maßgabe der Ordnung über die
Einschreibung versagt werden, wenn der Studienbewerber
1. für den Antrag auf Einschreibung vorgeschriebene Formen und
Fristen nicht beachtet hat oder
2. zu entrichtende Gebühren und Beiträge nicht bezahlt hat.
S 99
Aufhebung der Einschreibung
(1) Die Einschreibung ist auf Antrag des Studenten aufzuheben.
(2) Die Einschreibung ist zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang,
arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
nach $ 98 Abs. 1 und 2 hätte versagt werden müssen. Die Einschreibung
ist zu widerrufen, wenn Gründe nach $ 98 Abs. 1 Nr. 3 und 4
nachträglich eintreten oder die Einschreibung auf einer rechtswidrigen
Vergabe des Studienplatzes beruht und der Zulassungsbescheid
deshalb zurückgenommen worden ist. Die Einschreibung
kann widerrufen werden, wenn der Student sich nicht nach $ 97
Abs. 5 zurückmeldet: & 98 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die Einschreibung kann ferner widerrufen werden, wenn ein Student
durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt
oder durch Bedrohung mit Gewalt
1. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Einrichtung der Universität,
die Tätigkeit eines Organs der Universität oder die Durch:
führung einer Veranstaltung der Universität behindert oder
2. ein Mitglied der Universität von der Ausübung seiner Rechte und
Pflichten abhält oder abzuhalten versucht.
Gleiches gilt, wenn ein Student an den in Satz 1 genannten Handlungen
teilnimmt oder wiederholt Anordnungen zuwiderhandelt, die
gegen ihn von der Universität wegen Verletzung seiner Pflichten
nach $ 18 Abs. 1 getroffen worden sind. Mit dem Widerruf ist je nach
Schwere des Falles eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen,
innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Universität
ausgeschlossen ist.
(4) In weniger schweren Fällen ist der Widerruf der Einschreibung
nach Absatz 3 nur zulässig, wenn dieser vorher angedroht worden
ist; einer Androhung bedarf es nicht, wenn der durch sie verfolgte
Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann, Eine Andro:
hung ist nur einmal zulässig.
(5)Die Rücknahme sowie der Widerruf der Einschreibung und deren
Androhung sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung
zu versehen.