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N Zweite Verordnung
zur Anderung der Verordnung über die Festsetzung
von Zulassungszahlen für die Studiengänge mit Zulassungsbeschränkungen
an der Universität des Saarlandes,
an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des
Saarlandes (Fachhochschule) und an der Hochschule
der Bildenden Künste — Saar, die nicht in das Verfahren
der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
einbezogen sind, für das Studienjahr 1995/96 vom
28. Juni 1995 (AmtsbIl. S. 626)
Vom 19. Januar 1996
{Amtsbl. S. 58)
Aufgrund des 8 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Zustimmung
zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
vom 3. Februar 1993 (Amtsbl. S. 318), verordnet das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszah-Jen
für die Studiengänge mit Zulassungsbeschränkungen an
der Universität des Saarlandes, an der Hochschule für
Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschule)
und an der Hochschule der Bildenden Künste — Saar, die
nicht in das Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von
Studienplätzen einbezogen sind, für das Studienjahr 1995/
96 vom 28. Juni 1995 (Amtsbl. S. 626), geändert durch
Verordnung vom 15. Dezember 1995 (Amtsbl. S. 26), wird
wic folgt geändert:
& 1 wird unter I. Universität des Saarlandes wic folgt
geändert:
a) In Ziffer „4. Geographie, Anthropogeographie‘“ wird die
Angabe unter SS 1996 „0‘* durch die Angabe „10“
ersetzt.
b) In Ziffer „4. Geographie, Physische Geographie‘ wird
die Angabe unter SS 1996 „0“ durch die Angabe „21“
ersetzt.
c) Ziffer „22. Kunstgeschichte‘ wird gestrichen.