Full text : 1996 (0040)

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delskammer, unter welchen Voraussetzungen Personen eine fachgebundene
 Studienberechtigung nach einer Abschlußprüfung in
einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf, einer mehrjährigen
 hauptberuflichen Tätigkeit in diesem oder einem verwandten
 Beruf sowie nach besonderer Qualifikation in der Weiterbildung
erhalten können. Dabeikann bestimmt werden, daß und in weichem
Umfang Familienarbeit als eine hauptberufliche Tätigkeit anerkannt
 werden kann und ob und seit wann Studienbewerber ihren
Hauptwohnsitz im Saarland haben müssen. Über die Studienberechtigung
 entscheidet eine Fachkommission, der ein Beauftragter des
Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft als Vorsitzender
sowie zwei in dem gewünschten Studiengang tätige Professoren der
Universität und zwei Vertreter der in Satz 1 genannten Kammern,
die von diesen nach Gesichtspunkten fachlicher Zuständigkeit bestimmt
 werden, angehören. Soweit die in Satz 1 genannten Kammern
 keine Vertreter benennen, beruft das Ministerium für Bildung,
Kultur und Wissenschaft zwei Fachvertreter aus dem Bereich der beruflichen
 Aus- und Weiterbildung. Die Fachkommission stellt die
Eignung des Studienbewerbers fest und bewertet sie mit einer Note.
Das Nähere über das Verfahren, in dem über die Studienberechtigung
 entschieden wird, regelt die Rechtsverordnung.
(5) Soweit Studiengänge oder Ausbildungsgänge, insbesondere auf
dem Gebiet der Kunst, der Musik oder des Sports, neben der Qualifikation
 nach den Absätzen 1 bis 3 besondere Eignung und Fähigkeiten
 erfordern, kann das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft
 nach Anhörung der Universität durch Rechtsverordnung
Eignungsprüfungsordnungen !’} erlassen. Eignungsprüfungsordnungen
 müssen die Art der festzustellenden Eignung und Fähigkeiten
 sowie die Prüfungsanforderungen regeln; im übrigen gilt $ 93
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 5. 7und 8, Abs. 2 Nr. 2 und 5 bis 9 entsprechend.

(6) In Studien- und Prüfungsordnungen kann bestimmt werden, daß
für einzelne Studiengänge der Nachweis einer besonderen Vorbildung
 oder Tätigkeit zu erbringen ist, wenn dies im Hinblick auf das
Studienziel erforderlich ist.

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Einschreibung

(1) Die Studenten schreiben sich zum Studium in dem von ihnen gewählten
 Studiengang ein und werden damit Mitglied der Universität,
Ein Studienbewerber ist einzuschreiben, wenn er die für den Studiengang
 erforderliche Qualifikation nachweist und kein Versagungsgrund
 vorliegt. Die Einschreibung kann auch für mehrere
Studiengänge erfolgen, wenn die entsprechende Prüfungsordnung
das Studium mehrerer Studiengänge vorschreibt (Studiengang-Kombination);
 im übrigen ist die Einschreibung für mehr als einen
Studiengang nur unter den für ein Zweitstudium geltenden Voraussetzungen
 zulässig, soweit Zulassungsbeschränkungen in dem betreffenden
 Studiengang bestehen. Das Recht der Studenten, Lehr-171
 Val. BS-Nrn. 221-1-4 und 221-1-6
            
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