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delskammer, unter welchen Voraussetzungen Personen eine fachgebundene
Studienberechtigung nach einer Abschlußprüfung in
einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf, einer mehrjährigen
hauptberuflichen Tätigkeit in diesem oder einem verwandten
Beruf sowie nach besonderer Qualifikation in der Weiterbildung
erhalten können. Dabeikann bestimmt werden, daß und in weichem
Umfang Familienarbeit als eine hauptberufliche Tätigkeit anerkannt
werden kann und ob und seit wann Studienbewerber ihren
Hauptwohnsitz im Saarland haben müssen. Über die Studienberechtigung
entscheidet eine Fachkommission, der ein Beauftragter des
Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft als Vorsitzender
sowie zwei in dem gewünschten Studiengang tätige Professoren der
Universität und zwei Vertreter der in Satz 1 genannten Kammern,
die von diesen nach Gesichtspunkten fachlicher Zuständigkeit bestimmt
werden, angehören. Soweit die in Satz 1 genannten Kammern
keine Vertreter benennen, beruft das Ministerium für Bildung,
Kultur und Wissenschaft zwei Fachvertreter aus dem Bereich der beruflichen
Aus- und Weiterbildung. Die Fachkommission stellt die
Eignung des Studienbewerbers fest und bewertet sie mit einer Note.
Das Nähere über das Verfahren, in dem über die Studienberechtigung
entschieden wird, regelt die Rechtsverordnung.
(5) Soweit Studiengänge oder Ausbildungsgänge, insbesondere auf
dem Gebiet der Kunst, der Musik oder des Sports, neben der Qualifikation
nach den Absätzen 1 bis 3 besondere Eignung und Fähigkeiten
erfordern, kann das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft
nach Anhörung der Universität durch Rechtsverordnung
Eignungsprüfungsordnungen !’} erlassen. Eignungsprüfungsordnungen
müssen die Art der festzustellenden Eignung und Fähigkeiten
sowie die Prüfungsanforderungen regeln; im übrigen gilt $ 93
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 5. 7und 8, Abs. 2 Nr. 2 und 5 bis 9 entsprechend.
(6) In Studien- und Prüfungsordnungen kann bestimmt werden, daß
für einzelne Studiengänge der Nachweis einer besonderen Vorbildung
oder Tätigkeit zu erbringen ist, wenn dies im Hinblick auf das
Studienziel erforderlich ist.
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Einschreibung
(1) Die Studenten schreiben sich zum Studium in dem von ihnen gewählten
Studiengang ein und werden damit Mitglied der Universität,
Ein Studienbewerber ist einzuschreiben, wenn er die für den Studiengang
erforderliche Qualifikation nachweist und kein Versagungsgrund
vorliegt. Die Einschreibung kann auch für mehrere
Studiengänge erfolgen, wenn die entsprechende Prüfungsordnung
das Studium mehrerer Studiengänge vorschreibt (Studiengang-Kombination);
im übrigen ist die Einschreibung für mehr als einen
Studiengang nur unter den für ein Zweitstudium geltenden Voraussetzungen
zulässig, soweit Zulassungsbeschränkungen in dem betreffenden
Studiengang bestehen. Das Recht der Studenten, Lehr-171
Val. BS-Nrn. 221-1-4 und 221-1-6