Full text : 1996 (0040)

— 254 —

8. Kapitel

Studenten und Studentenschaft

1. Abschnitt

Zugang und Einschreibung

5 95

Allgemeine Zugangsvoraussetzungen

(1) Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist
zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er
die für dieses Studium erforderliche Qualifikation nachweist und
keine Versagungsgründe nach $ 98 vorliegen. Dasselbe gilt für Personen,
 die auf Grund von Rechtsvorschriften Deutschen gleichgestellt
 sind.

(2) Für den Zugang ausländischer und staatenloser Studienbewerber
gelten $& 96 Abs. 3 und $ 100 Abs. 1 und 3.

5 96
Qualifikation

(1) Die Qualifikation für ein Studium an der Universität, das zu einem
ersten berufsqualifizierenden Abschluß führt, wird grundsätzlich
durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife)
nachgewiesen, das in der Regel durch den erfolgreichen Abschluß
einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung oder eine als
gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben wird,
(2) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft regelt
durch Rechtsverordnung !°) die Feststellung der Gleichwertigkeit
von Vorbildungsnachweisen nach Absatz 1 sowie die Anerkennung
von Vorbildungsnachweisen, die außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes erworben werden. Die Rechtsverordnung kann insbesondere
 vorsehen, daß ausländische und staatenlose Studienbewerber
 mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung
oder einem gleichwertigen ausländischen Vorbildungsnachweis das
Studienkolleg besuchen müssen, um eine Feststellungsprüfung
nach $ 113 Abs. 1 abzulegen.

(3) Für die Einrichtung von Prüfungen zum Erwerb der allgemeinen
Hochschulreife für besonders befähigte Berufstätige gilt $ 33 Abs. 3
Nr. 1 des Schulordnunasagesetzes 191.

(4) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft regelt
durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Universität, der Arbeitskammer,
 der Handwerkskammer und der Industrie- und Han-15)

 Vgl. BS-Nrn. 221-1-8 und 223-2-76.
16} SchoG val. BS-Nr. 223-2. val. auch BS-Nr. 223-2.“
            
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