Full text : 1996 (0040)

252

1. mit der anderen Hochschule ein fester Studienplan vereinbart
ist,

2. beide Hochschulen einen wesentlichen Teil des Studiengangs
durchführen.

3. das Prüfungsverfahren abgestimmt ist und

4. die Studien- und Prüfungsanforderungen den Anforderungen
für den Erwerb des Grades nach Absatz 1 entsprechen.

Die Form der Verleihung muß kenntlich machen, daß es sich nicht
um Grade handelt, die als Abschlüsse zweier selbständiger Studiengänge
 erworben wurden. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung
des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft.

(4) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu selbständiger
 wissenschaftlicher Arbeit, Auf Grund der Promotion verleiht
die Universität den Doktorgrad. Die Promotion setzt in der Regel ein
abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. Soweit der Abschluß eines
 universitären Studienganges nicht nachgewiesen wird, erfolgt
eine Gleichstellung mit Personen, die einen universitären Studiengang
 abgeschlossen haben, wenn ein fachlich einschlägiges Hochschulstudium
 mit hervorragenden Leistungen abgeschlossen wurde
und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende
 wissenschaftliche Studienleistungen an der Universität in den
Promotionsfächern nachgewiesen werden. Die Habilitation ist die
Anerkennung der Befähigung zur dauernden selbständigen Forschung
 und Lehre im Rahmen einer Hochschule in einem bestimmten
 Fach oder Fachgebiet. Näheres regeln nach Maßgabe des $ 93
Abs. 5 die Promotions- und Habilitationsordnungen, die die Universität
 mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft
 erläßt. Die Promotionsordnungen sollen insbesondere regeln,
 welche Studienleistungen nach Satz 4 notwendig sind, um die
Eignung für die Promotion erkennen zu lassen und wer diese Eignungsfeststellung
 trifft; der Gesamtumfang der Studienleistungen
darf drei Semester nicht überschreiten, der Erwerb eines universitären
 Abschlusses darf nicht verlangt werden. Die Habilitationsordnungen
 müssen bestimmen, daß die erfolgreiche Durchführung
einer studiengangbezogenen Lehrveranstaltung Teil der Habilitationsleistung
 ist.

(5)In die Promotionsordnungen sind Bestimmungen über ein kooperatives
 Promotionsverfahren zwischen der Universität und den
Fachhochschulen aufzunehmen. In einer Vereinbarung von zwei
Professoren, die von dem zuständigen Fachbereich der Fachhochschule
 und der zuständigen Fakultät der Universität beauftragt wer:
den, können zusätzliche auf die Promotion vorbereitende Studienleistungen
 im Gesamtumfang von maximal drei Semestern
festgelegt werden. Die Dissertation soll von einem Professor der
Universität allein oder gemeinsam mit einem Professor der Fachhochschule
 betreut werden.

(6) Die Prüfungsordnungen bestimmen, welche sonstigen Hochschulgrade
 verliehen werden. Die Hochschulgrade sollen Frauen
auf Antrac in der weihlichen Form verliehen werden.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.