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1. mit der anderen Hochschule ein fester Studienplan vereinbart
ist,
2. beide Hochschulen einen wesentlichen Teil des Studiengangs
durchführen.
3. das Prüfungsverfahren abgestimmt ist und
4. die Studien- und Prüfungsanforderungen den Anforderungen
für den Erwerb des Grades nach Absatz 1 entsprechen.
Die Form der Verleihung muß kenntlich machen, daß es sich nicht
um Grade handelt, die als Abschlüsse zweier selbständiger Studiengänge
erworben wurden. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung
des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft.
(4) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu selbständiger
wissenschaftlicher Arbeit, Auf Grund der Promotion verleiht
die Universität den Doktorgrad. Die Promotion setzt in der Regel ein
abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. Soweit der Abschluß eines
universitären Studienganges nicht nachgewiesen wird, erfolgt
eine Gleichstellung mit Personen, die einen universitären Studiengang
abgeschlossen haben, wenn ein fachlich einschlägiges Hochschulstudium
mit hervorragenden Leistungen abgeschlossen wurde
und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende
wissenschaftliche Studienleistungen an der Universität in den
Promotionsfächern nachgewiesen werden. Die Habilitation ist die
Anerkennung der Befähigung zur dauernden selbständigen Forschung
und Lehre im Rahmen einer Hochschule in einem bestimmten
Fach oder Fachgebiet. Näheres regeln nach Maßgabe des $ 93
Abs. 5 die Promotions- und Habilitationsordnungen, die die Universität
mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft
erläßt. Die Promotionsordnungen sollen insbesondere regeln,
welche Studienleistungen nach Satz 4 notwendig sind, um die
Eignung für die Promotion erkennen zu lassen und wer diese Eignungsfeststellung
trifft; der Gesamtumfang der Studienleistungen
darf drei Semester nicht überschreiten, der Erwerb eines universitären
Abschlusses darf nicht verlangt werden. Die Habilitationsordnungen
müssen bestimmen, daß die erfolgreiche Durchführung
einer studiengangbezogenen Lehrveranstaltung Teil der Habilitationsleistung
ist.
(5)In die Promotionsordnungen sind Bestimmungen über ein kooperatives
Promotionsverfahren zwischen der Universität und den
Fachhochschulen aufzunehmen. In einer Vereinbarung von zwei
Professoren, die von dem zuständigen Fachbereich der Fachhochschule
und der zuständigen Fakultät der Universität beauftragt wer:
den, können zusätzliche auf die Promotion vorbereitende Studienleistungen
im Gesamtumfang von maximal drei Semestern
festgelegt werden. Die Dissertation soll von einem Professor der
Universität allein oder gemeinsam mit einem Professor der Fachhochschule
betreut werden.
(6) Die Prüfungsordnungen bestimmen, welche sonstigen Hochschulgrade
verliehen werden. Die Hochschulgrade sollen Frauen
auf Antrac in der weihlichen Form verliehen werden.