Full text : 1996 (0040)

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(2) Die Hochschulprüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder
ein Studium abgeschlossen wird, dienen der Feststellung, ob der Student
 bei der Beurteilung seiner individuellen Leistung das Ziel des
Studienabschnitts oder des Studiums erreicht hat. Soweit in der Prüfungsordnung
 bei Prüfungen Gruppenarbeiten zugelassen sind,
müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar
 sein und den Anforderungen an eine selbständige Prüfungsleistung
 entsprechen.

(3) Hochschulabschlußprüfungen können je nach Art des Studienganges
 in Abschnitte geteilt sowie durch eine Zwischenprüfung
oder durch die Anrechnung studienbegleitender Leistungsnachweise
 entlastet werden, sofern die Studienleistung nach Anforderung
und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig ist. Vor- oder
Zwischenprüfungen können durch studienbegleitende Leistungen,
die nach Anforderungen und Verfahren einer Prüfungsleistung
gleichwertig sind, ganz oder teilweise ersetzt werden. Die Zahl der
Leistungsnachweise muß sich in zumutbaren Grenzen halten.

(4) Hochschulprüfungen werden von Professoren, Hochschuldozenten
 sowie nach Maßgabe der Prüfungsordnung von Professoren
im Ruhestand, Professoren und Hochschuldozenten anderer Hochschulen,
 Honorarprofessoren, Privatdozenten und außerplanmäßigen
 Professoren abgenommen. Die Prüfungsordnung kann vorsehen,
 daß Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche
Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter mit Aufgaben nach 8 66
Abs. 1 Satz 2, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte
sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen zu Prüfern bestellt
 werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet
 werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende
 oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(5S) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der in den Prüfungsordnungen
 festgelegten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung
 zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Hochschulprüfungen
gelten auch für die Promotion und die Habilitation, soweit dieses Gesetz
 nichts anderes bestimmt.

8 93
Prüfungsordnungen

(1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen
abgelegt, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur
und Wissenschaft bedürien. Sie müssen Bestimmungen enthalten
über

1. den Zweck der Prüfung,
2. die Prüfungsgebiete,
3. die Regelstudienzeit,

A. die Bewertunagsmaßstähe
            
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