Full text : 1996 (0040)

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Studium an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs
des Hochschulrahmengesetzes )

Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb
des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden
 sind, werden auf Antrag anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit
festgestellt ist. $ 5a Abs. 1 Satz 2 und 8 112 des Deutschen Richtergesetzes
 bleiben unberührt.

& 91

Studienberatung

(1) Die Zentrale Studienberatung der Universität hat als Einrichtung
nach $ 46 die Aufgabe, Studienbewerber, Studenten sowie sonstige
studierwillige Personen über Inhalte, Aufbau und Anforderungen
eines Studiums zu beraten (allgemeine Studienberatung). Die studienbegleitende
 fachliche Beratung (Studienfachberatung) obliegt
den Fachbereichen. Die Zentrale Studienberatung arbeitet mit den
für die Berufsberatung, die staatlichen Prüfungen und die sonstige
Bildungsberatung zuständigen Stellen zusammen.

(2) Die Studienberatung ist vertraulich. Einzelangaben über persönliche
 und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
 Person, die um eine Beratung nachgesucht hat, dürfen nicht
ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben werden.

(3) Die Zentrale Studienberatung führt die allgemeine Studienberatung
 auch für die anderen staatlichen Hochschulen des Saarlandes
durch; sie arbeitet insoweit mit den für die Studienfachberatung zuständigen
 Stellen dieser Hochschulen zusammen.

(4) Die Universität wirkt darauf hin, daß die Erfahrungen aus der Studienberatung
 in die Studienreform eingehen.

2. Abschnitt

Prüfungen

5892
Prüfungen

(1) Ein Studiengang wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung,
eine staatliche oder kirchliche Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen
 mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren, die
mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, findet eine
Vor- oder Zwischenprüfung statt; die Prüfungsordnungen müssen
vorsehen, daß die Vor- oder Zwischenprüfung bis zum Beginn der
Lehrveranstaltungen des fünften Fachsemesters abgelegt werden
kann.
            
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