Full text : 1996 (0040)

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(3) Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Ab-Schluß
 soll vier Jahre nur in besonders begründeten Fällen überschreiten.
 In geeigneten Fällen ist eine kürzere Regelstudienzeit
festzusetzen. Regelstudienzeiten von mehr als vier Jahren sollen
nur vorgesehen werden, wenn bei Berücksichtigung der Maßstäbe
nach Absatz 2 andernfalls eine sachgerechte wissenschaftliche
Ausbildung nicht gewährleistet werden kann. Auf die Regelstudienzeit
 kann eine in den Studiengang eingeordnete berufspraktische
Tätigkeit nach $ 84 Abs. 1 Satz 3 angerechnet werden.

8 88
Fernstudium

(1) Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der Bereitstellung
des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten eines Fernstudiums genutzt
 werden. Die Entwicklung des Fernstudiums wird vom Land und
der Universität gemeinsam gefördert; sie wirken im Rahmen der jeweiligen
 Zuständigkeiten mit den anderen Ländern, den anderen
Hochschulen und anderen staatlichen oder staatlich geförderten
Einrichtungen des Fernstudiums zusammen.
(2) Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienleistung
 wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer
entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit die Einheit
 dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich
 gleichwertig ist. Ein Fernstudium ist dem Präsenzstudium
gleichwertig, wenn es nach seiner Wissenschaftlichkeit, seinen Studieninhalten
 und Studienzielen nicht hinter einem Präsenzstudium
zurücksteht, Die Voraussetzungen für die Anrechnung im Fernstudium
 erbrachter Studienleistungen sind in der Prüfungsordnung zu
regeln.

(3) Soweit eine in das Lehrangebot einbezogene Fernstudieneinheit
mit begleitenden oder ergänzenden Lehrveranstaltungen des Präsenzstudiums
 verbunden werden soll, gelten die Bestimmungen des
8 86 Abs. 2 entsprechend; das Recht zur Darstellung abweichender
Lehrinhalte und Lehrmeinungen bleibt unberührt.

S 89

Weiterbildendes Studium

Die Universität soll Möglichkeiten der wissenschaftlichen Weiterbildung
 entwickeln und anbieten. Das weiterbildende Studium steht
Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen
Bewerbern offen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung
im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Die Veranstaltungen
 sollen nach Möglichkeit mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt
 werden und berufspraktische Erfahrungen für die Lehre
nutzbar machen. Das Lehrangebot für das weiterbildende Studium
soll aus in sich geschlossenen Abschnitten bestehen und die aus der
beruflichen Praxis entstandenen Bedürfnisse der Teilnehmer berücksichtigen.

            
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